Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 21 Seiten
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3.2.3 Neue Angehörige von Heil- und Pflegeberufen
• Kritikpunkt/Anliegen 1: Die OdAKT sowie der Dachverband Komplementärmedizin
regen an, Artikel 35 Absatz 2 mit einem Buchstaben r «Komplementärtherapeuten und Komplementärtherapeutinnnen» zu ergänzen, da es seit 2015 zwei höhere Fach- prüfungen mit eidg. Diplom gebe und zwar «Naturheilpraktiker» und «Komplemen- tärtherapeut».
3.2.4 Definition des Trägers einer Stiftung
• Kritikpunkt/Anliegen 1: FDK (sowie durch Verweis auf die Stellungnahme von FDK:
BL, GR, NW, SH, SO, VD, TI), SSV, EXPERTsuisse und KG beantragen, die Bestim- mung Absatz 2bisnicht abschliessend auszugestalten und ein «namentlich» einzufü- gen.
• Kritikpunkt/Anliegen 2: ZH regt an zu präzisieren, dass auch als Träger gelten soll,
wer betreffend Organbestellung ein Vetorecht besitzt oder den Stichentscheid fällen könne.
3.2.5 Plattformbesteuerung
• Kritikpunkt/Anliegen 1: Economiesuisse, sgv, Swissholdings, IG DHS,
EXPERTsuisse, KG, Riniger AG, TX Group AG, Swiss Marketplace Group sowie SAV und digitalswitzerland (durch Verweis auf die Stellungnahme von economiesuisse) erachten die Margenbesteuerung und den Abzug der fiktiven Vorsteuer bei C2C- und C2B-Verhältnissen als unabdingbar und auch als gesetzessystematisch richtig. Ohne Margenbesteuerung und fiktiven Vorsteuerabzug sei die MWST-Belastung der Ge- genstände abhängig von der Wahl des Verkaufskanals.
• Kritikpunkt/Anliegen 2: Sgv, IG DHS, EXPERTsuisse, KG, Swiss Marketplace
Group, economiesuisse (durch Verweis auf die Stellungnahme von digitalswitzerland) sowie digitalswitzerland (durch Verweis auf die Stellungnahme von Swiss Market- place Group) bemängeln, die Plattformbesteuerung sei unvollständig. So sei nicht ab- schliessend klar, ob die tatsächlich zwischen der Plattform und dem Verkäufer verein- barten Leistungen mehrwertsteuerlich relevant bleiben oder ob sie in der durch das Gesetz geschaffenen Fiktion aufgehen. Weiter fehle wahrscheinlich eine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche die Plattform im Einfuhrsteuerverfahren als Importeur auftreten kann.
• Kritikpunkt/Anliegen 3: EXPERTsuisse und KG stellen betreffend Artikel 63 Ab-
satz 3 Buchstabe c E-MWSTV die Frage, ob der Verweis auf Artikel 23 Absatz 2 Zif- fer 12 Buchstabe e MWSTG Sinn mache, weil dieser seinerseits auf Artikel 23 Ab- satz 2 Ziffer 12 Buchstabe c MWSTG aufbaue, der jedoch in der Aufzählung von Arti- kel 63 Absatz 3 Buchstabe c E-MWSTV nicht enthalten sei.
• Kritikpunkt/Anliegen 4: Das kf fordert betreffend Artikel 79a E-MWSTV, der unter
bestimmten Voraussetzungen eine Vernichtung von Sendungen vorsieht, Massnah- men zugunsten der Konsumenten und Konsumentinnen, da diese die Hauptgeschä- digten seien. Bevor die ESTV eine solche Vernichtung von bestellten Waren anord- nen dürfe, müsse gegen den Lieferanten oder die Lieferantin ein Strafverfahren ein- geleitet werden. Ausserdem seien die vom Einfuhrverbot betroffenen Unternehmen von der ESTV unverzüglich auf einer online öffentlich zugänglichen Liste zu publizie- ren. Die Liste müsse einfach auffindbar sein und die betroffenen Firmen und Pro- dukte seien so zu umschreiben, dass sie aufgrund ihres Aussenauftritts problemlos erkannt werden könnten.
• Kritikpunkt/Anliegen 5: Swissholdings und IG DHS erachten eine Anpassung der
Gesetzesbestimmungen zur Einfuhrsteuerpflicht als notwendig, wenn die Plattform einfuhrsteuerpflichtig sein soll. Sie sei nämlich zivilrechtlich weder Verkäuferin noch Käuferin der Ware und könne somit nicht «Importeurin» im Sinne der