Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 19 Seiten

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Die am Pilotprojekt beteiligten IFI-Zentren und die Stiftung Kind und Autismus machen geltend,

dass weder für medizinische noch für pädagogische Massnahmen ein finanzieller Anreiz bestehen darf. Es müsse bedürfnisorientiert entschieden werden können, welche Intervention ein Kind zu wel- chem Zeitpunkt in welchem Umfang benötigt.

Laut den am Pilotprojekt beteiligten IFI-Zentren und Agile.ch bedarf es zudem einer Regelung der Anzahl an Betriebswochen oder der angestrebten Anzahl Stunden pro Jahr. Für die Netzwerkgruppe Autismus Ostschweiz ist fraglich, ob die öffentliche Hand auch nach der IFI für alle Kosten adäquat aufkommen kann/wird.

Agile.ch, Inclusion Handicap, insieme, Pro Infirmis, Procap und die Stiftung Kind und Autismus

stellen fest, dass der Bund mit der vorgeschlagenen Lösung den Abschluss von Vereinbarungen den Kantonen überlässt. Daher sei davon auszugehen, dass gewisse Familien angesichts der erheblichen Kosten, die sie selber tragen müssen, auch künftig auf die finanzielle Unterstützung durch Organisatio- nen/Stiftungen angewiesen sind. Ausserdem könne diese Unterstützung in Zukunft wegfallen. Denn gemäss den geltenden Weisungen müssten bei der Gewährung von finanziellen Leistungen an Men- schen mit Behinderungen die Prinzipien der NFA berücksichtigt werden. Deshalb dürfen die Behinder- tenorganisationen nach Ansicht dieser Vernehmlassungsteilnehmenden keine finanziellen Leistungen für Menschen mit Behinderungen sprechen, deren Erbringung in den Zuständigkeitsbereich von Kanto- nen oder Gemeinden fallen (Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss Art. 17 und 18 ELG [KSIU], S. 16 f.). Da sich der Bund zwar mit einem Pauschalbetrag an der Therapie beteiligt, die übrigen Aspekte jedoch in der Zuständigkeit der Kantone liegen, sei davon aus- zugehen, dass die finanziellen Lücken nicht mehr von den Behindertenorganisationen gedeckt werden können. Dies führe zu einer noch stärkeren Schlechterstellung der betroffenen Eltern als es bereits jetzt der Fall sei. Es dürfe nicht sein, dass Eltern je nach Wohnort finanziell und Kinder therapeutisch erheblich benachteiligt sind, weil schweizweit keine umfassende einheitliche Regelung besteht. Der Bundesrat müsse sich detailliert dazu äussern, wie die Finanzierung der Therapien erfolgen soll.

ARTISET, INSOS und YOUVITA fordern, dass das EDI nach Abschluss der Arbeiten im Rahmen des aktuell noch laufenden Pilotprojekts eine inhaltlich untermauerte Begründung dafür liefern muss, wes- halb ein Finanzierungsschlüssel von 25 Prozent Bund und 75 Prozent Kantone vorgeschlagen wird. Sollte sich herausstellen, dass dieser Finanzierungsschlüssel nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen entspreche, sei das EDI verpflichtet, dem Parlament einen begründeten Anpas- sungsvorschlag zu unterbreiten.

Die SGKJPP fordert in Bezug auf Artikel 13a Absatz 2 eine Präzisierung, ob es sich um nationale Durchschnittskosten handelt oder ob es eine kantonale Anpassungsskala gibt.

Nach Ansicht der Stiftung Kind und Autismus ist die Fallpauschale kostendeckend festzulegen. Den betroffenen Familien oder den Anbietenden dürften keine Lücken entstehen und die IFI-Anbietenden sollten sich auf ihr fachliches Kerngeschäft konzentrieren können.

5.4 Reisekosten und weitere akzessorische Leistungen (Art. 51 Abs. 3)

5.4.1 Kantone

BE, FR und TI fordern, dass Artikel 51 Absatz 3 E-IVG, wonach die IV versicherten Personen, die an einer IFI teilnehmen, keine Reisekosten vergütet, angepasst oder gestrichen und dass die bisherige Praxis (gemäss IV-Rundschreiben Nr. 381) beibehalten wird. BE zufolge sollten nebst den Kosten für Verpflegung und Reise zudem auch die Kosten für notwendige Übersetzungen im Rahmen der IFI von der IV übernommen werden.

Nach Ansicht von FR, GR und VD verursachen die unterschiedlichen geografischen Gegebenheiten (Entfernung zum IFI-Zentrum, schlechte ÖV-Anbindung usw.) in den einzelnen Kantonen unterschiedli- che Kosten. FR weist darauf hin, dass die Berücksichtigung der Reisekosten in der Pauschale Un-