Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 19 Seiten

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BL weist darauf hin, dass die Festlegung einer Obergrenze von 25% für die von der IV getragenen Kosten ausser Acht lässt, dass es keine klare Unterscheidung zwischen medizinischen und pädagogi- schen Massnahmen gibt. Der Anteil des Bundes müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Be- stimmungsmacht und zum entstehenden administrativen Koordinationsaufwand der Mischfinanzierung stehen. SG zufolge berücksichtigt die Verteilung 25/75 (ohne Vergütung für die Datenerhebung) das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz nicht adäquat, insbesondere angesichts der gleichzeitig bestehen- den Vorgaben des Bundes bezüglich der Umsetzung. Weiter sei derzeit keine Vergütung für die Daten- erhebung und Berichterstattung sowie keine zusätzliche Reisekostenentschädigung vorgesehen. FR begrüsst es, dass die Beiträge in Prozent und nicht als Pauschalbetrag festgelegt werden, ist jedoch der Ansicht, dass die Obergrenze der von der IV getragenen Kosten zu tief angesetzt ist und weder die strukturellen Kosten der IFI-Zentren (Leitung, Verwaltung, allgemeine Dienste usw.) noch die Bera- tungs- und Ausbildungskosten berücksichtigt, die sie als regionales Kompetenzzentrum zu tragen ha- ben. BE zufolge verunmöglicht die Festlegung der Obergrenze im Gesetz eine künftige Erhöhung. Für SH ist fraglich, ob die IV durch den vorgeschlagenen Maximalanteil von einem Viertel aufgrund der IFI überhaupt langfristig entlastet wird. VD fände es hilfreich, wenn der Bundesrat die Berechnungsme- thode präzisieren und die kantonalen Besonderheiten wie das Lohn- oder Mietzinsniveau berücksichti- gen würde. Zudem sei zu klären, welche Instanz diese Aufgaben finanziert und kontrolliert, ob die Leis- tungserbringer die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

AG stellt die Obergrenze von 25 Prozent der von der IV zu tragenden Kosten in Frage. Die Obergrenze setze einen starken Anreiz für den Einsatz von medizinischen Massnahmen, was eine Medikalisierung der frühen Förderung bei frühkindlichem Autismus zur Folge habe. Zudem verstärke dies den beste- henden akuten Fachkräftemangel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Laut SO belaufen sich die IFI-Kosten der Kantone auf weit über 100 000 Franken pro Kind und Jahr.

5.3.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die Mitte ist der Ansicht, dass die Obergrenze von 25 Prozent der geschätzten Kosten der Intervention und die flexiblen Pauschalensysteme die finanzielle Nachhaltigkeit gewährleisten. Die Grünen weisen darauf hin, dass bei der Umsetzung auf Verordnungsstufe darauf zu achten ist, dass die Pauschalbei- träge der IV genügend hoch angesetzt werden.

Die SP erachtet den Verteilschlüssel 25/75 als zu einseitig und würde einen Verteilschlüssel in Rich- tung 50/50 begrüssen. Denn nach erfolgter IFI würden sich die Unterstützungsmassnahmen sowohl für die IV wie auch für das Schulsystem reduzieren, was die Kosten finanziell nachhaltig senke und den Kantonen ebenso zugutekomme wie dem Bund. Zudem erachtet es die SP als riskant, die Höhe der Fallpauschale auf Verordnungsstufe festzulegen. Diese Höhe dürfe keinesfalls politisch gewählt sein, sondern müsse sich zwingend an den Erfahrungswerten des Pilotprojekts orientieren. Es sei offen- sichtlich, dass die Pauschale zu niedrig angesetzt wurde und es müsse auf jeden Fall verhindert wer- den, dass die Pauschale gesenkt wird und die Vorlage zu einem Sparpaket auf Kosten von Kindern mit frühkindlichem Autismus verkommt. Generell sei wichtig, dass mit der vorgeschlagenen Gesetzesän- derung keine Unsicherheiten oder Finanzierungslücken der Begünstigten und deren Familien entste- hen. Die SP regt an, eine Vollkostenrechnung zu erstellen, damit sich die IFI-Zentren auf ihr fachliches Kerngeschäft konzentrieren können und weder Ressourcen für Spendensammlungen aufwenden noch kantonal unterschiedliche gesetzliche Grundlagen umsetzen müssen.

5.3.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der SGV lehnt die vorgeschlagene Gesetzesrevision aufgrund der finanziellen Situation der IV, die seit einiger Zeit wieder rote Zahlen schreibt, ab. Es könne nicht angehen, dass erneut eine Gesetzesrevi- sion geplant sei, mit der sich die finanzielle Situation der IV abermals verschlechtere. Für den SGV sind die geplanten Frühinterventionsmassnahmen nur dann akzeptabel, wenn sie in eine Revisionsvor- lage eingepackt werden, die auch Sparmassnahmen enthält und die gesamthaft zu einer finanziellen Entlastung der IV beiträgt.