Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 19 Seiten
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5.6.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Nach Ansicht der SP muss mit der IVG-Änderung garantiert sein, dass eine betroffene Person und ihre Familie frei wählen dürfen, bei wem sie die Leistungen oder Zusatzleistungen beziehen. Es sei wichtig, dass die Fortführung bestehender Therapiestrukturen möglich bleibt. Zudem müsse für die IFI-Fach- kräfte unbedingt eine Ausbildungsstrategie konzipiert und die entsprechende Finanzierung sicherge- stellt werden.
5.6.3 Versicherungseinrichtungen
Aus Sicht der IV-Stellen-Konferenz muss vorgesehen werden, dass die IFI bereits vor abschliessen- der Diagnose zugesprochen und begonnen werden darf.
5.6.4 Behindertenorganisationen und weitere interessierte Personen Die Organisation aaa autismus approach und die 17 Einzelpersonen, die die Stellungnahme von
aaa übernommen haben, befürworten den Einsatz von Co-Therapeutinnen und -Therapeuten (Eltern oder angelerntes Personal) unter der Aufsicht von qualifiziertem, spezialisiertem Personal, da es viel zu wenig medizinisches Personal gibt, das sich mit ASS auskennt. Dies würde der Situation vieler Fa- milien, die sehr dezentral wohnen, Rechnung tragen und den IFI-Zugang eines breiten Personenkrei- ses und dadurch die Gleichbehandlung sowie eine Vereinheitlichung der IFI gewährleisten. Zudem könnten die Co-Therapeutinnen und -Therapeuten Übergänge begleiten, beispielsweise in den Kinder- garten oder in die Schule.
Die Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin und Pädiatrie Schweiz sind der Meinung, dass
die Kontinuität der Betreuung auch nach der IFI gewährleistet sein muss, indem das Kind mit einer we- niger intensiven Intervention, aber nach demselben multidisziplinären Prinzip bis zum Schulalter be- gleitet wird. Aus ihrer Sicht ist es den Grundversorgenden (Kinder- oder Hausärzt/-innen) und abklä- renden Fachpersonen, die nicht im IFI-Zentrum tätig sind, aufgrund der Einschränkung der freien Arzt- wahl, wie sie in Artikel 3 Absatz 2a der Verordnung über das Pilotprojekt festgehalten ist, nicht möglich, die während der IFI für eine ganzheitliche Betreuung der betroffenen Kinder nötigen Leistungen zu er- bringen (z. B. Teilnahme an «Runden Tischen»). Dies führe faktisch zu einem Ausschluss dieser wich- tigen Fachpersonen im Umfeld der betroffenen Familien. Die Expertengruppe Kinder- und Jugendme- dizin bittet, die Frage der Erarbeitung einer nationalen Autismusstrategie zu prüfen, die Kinder und auch Erwachsene einschliesst.
Die SGKJPP weist darauf hin, dass im Pilotprojekt ein Budget zur Verfügung steht, um den Übergang bis zum Schuleintritt zu finanzieren. Diese Massnahme sei zentral, damit es bei den Kindern, die meist noch zu jung für die Schule sind, nicht zu Rückschritten komme. Das Pilotprojekt sehe für 12 Monate einen Pauschalbetrag von 1000 Franken vor. Dieser Pauschalbetrag sei auch im endgültigen Geset- zestext vorzusehen. Zudem braucht es der SGKJPP zufolge, eine Pauschale für die Anreise der The- rapeutinnen und Therapeuten, da diese vermutlich häufiger ausserhalb des IFI-Zentrums tätig sein sol- len, wenn man möglichst viele betroffene Kinder erreichen will.
Nach Ansicht von Agile.ch, der am Pilotprojekt beteiligten IFI-Zentren, der Expertengruppe Kin-
der- und Jugendmedizin, der Netzwerkgruppe Autismus Ostschweiz und der Stiftung Kind und
Autismus müssen während der zwei IFI-Jahre weitere Massnahmen geleistet und finanziert werden können, z. B. eine psychotherapeutische oder logopädische Behandlung oder eine kinder- oder haus- ärztliche Medikation oder Betreuung. Gemäss Netzwerkgruppe Autismus Ostschweiz befürchten Haus-/Kinderärztinnen und -ärzte, dass die freie Arztwahl aufgehoben wird, da das BSV / die Kantone Voraussetzungen und Alter der Kinder festlegen, die die Teilnahme an der IFI einschränken. Für Kin- der mit schweren Verhaltensauffälligkeiten brauche es ein ärztliches Case Management, damit eine langfristige ärztliche und therapeutische Begleitung sichergestellt werden kann.
Die am Pilotprojekt beteiligten IFI-Zentren geben folgende Empfehlungen zu den Regelungen in der Verordnung ab: Für die Beurteilung der Wirksamkeit von IFI und der Qualitätsstandards sei der Einbe- zug der IFI-Zentren unabdingbar. Diagnosestellung und IFI-Aufnahme sollten unabhängig voneinander