Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 19 Seiten

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gleichheiten zwischen den Kantonen zur Folge hat. Laut GR gilt zu beachten, dass die in der Berech- nung der Pauschalen enthaltenen Reisekosten in weitläufigen Kantonen voraussichtlich zu tief ausfal- len. Der besonderen Situation jedes Kantons müsse Rechnung getragen werden. VD ist der Meinung, dass Familien in Randregionen durch ihren Wohnsitz nicht benachteiligt werden dürfen und dass die Kantone sie gegebenenfalls entlastend unterstützen müssen.

5.4.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Der SP zufolge muss sichergestellt werden, dass es aufgrund der Neuregelung der Reisekosten keine Finanzierungslücken geben wird. Zudem müsse bereits vor der Umstellung klar sein, wer welchen An- teil der Kosten übernimmt.

5.4.3 Behindertenorganisationen und weitere interessierte Personen Nach Dafürhalten von Agile.ch, der am Pilotprojekt beteiligten IFI-Zentren, der Expertengruppe

Kinder- und Jugendmedizin, Pädiatrie Schweiz und der Stiftung Kind und Autismus sind Reise- kosten weder medizinische noch pädagogische Massnahmen und müssen daher zusätzlich zur Fall- pauschale berechnet und vergütet werden.

Autismus deutsche schweiz, Autisme suisse romande, die FSP und die SGEP sind der Ansicht,

dass für betroffene Familien keine zusätzlichen Belastungen wie z. B. Reisekosten entstehen dürfen.

Inclusion Handicap, insieme und Procap fordern eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass die Kantone den Betroffenen die Reisekosten zurückvergüten müssen und nicht nur können.

5.5 IFI-Evaluation, Datenerhebung und damit verbundene Kosten (Art. 67 Abs. 1ter und 68novies)

5.5.1 Kantone

AG zufolge widerspricht eine Fokussierung der Datenerhebung auf die IFI ohne Berücksichtigung an- derer Formen von Beeinträchtigungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Chancengerechtig- keit.

BE und FR beantragen, dass die IV die Kosten, die dem Bundesamt für Statistik (BFS) durch die Er- stellung der Statistiken entstehen, vollständig vergütet. FR merkt an, dass die Kantone bereits die zu- sätzlichen Kosten für die Erhebung, Qualitätskontrolle und Übermittlung der neuen Daten an das BFS tragen.

Zudem seien gemäss FR die im erläuternden Bericht beschriebenen Prozesse nicht geeignet, um die Datenqualität zu gewährleisten. Deshalb solle in Artikel 68noviesfestgehalten werden, dass das BSV eine sichere Datenaustauschplattform zur Verfügung stellt. Dadurch könne auch der administrative Aufwand in Zusammenhang mit der Datenerhebung und -übermittlung verringert werden.

Nach Ansicht von LU ist zu prüfen, ob die betreffenden Bestimmungen zur Bearbeitung der vermeint- lich anonymisierten Daten in einem Gesetz im formellen Sinn zu erlassen sind. Zudem sei vor der Aus- übung des Widerspruchsrecht eine vorgängige und umfassende Information der Betroffenen sicherzu- stellen, da dem Widerspruch andernfalls keine Rechtsgültigkeit zukäme.

5.5.2 Behindertenorganisationen und weitere interessierte Personen Die Organisation aaa autismus approach und die 17 Einzelpersonen, die die Stellungnahme von

aaa übernommen haben, erachten die Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionen als bereits evalu- iert und aufgezeigt. Die Mittel für die Datenerhebung sollten stattdessen den Betroffenen zukommen. Die Datenerfassung sollte nicht den gleichen Umfang einnehmen wie die Kerntätigkeit des IFI-Zent- rums und dürfe nicht dazu führen, dass letztlich nur Kinder unterstützt werden, zu denen Daten erho- ben werden können.