Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/47: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI) · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
und ob es gerecht ist, wenn viel Geld und Ressourcen für einige wenige Betroffene zur Verfügung ge- stellt werden. Aus Sicht der Netzwerkgruppe Autismus Ostschweiz ist es für Menschen mit Autismus wichtig, während der ganzen Lebensspanne Unterstützung zu erhalten, z. B. damit eine Integration in die Regelschule gelingt.
Die UPK merken an, dass in dünn besiedelten Landesteilen die Anfahrtswege für einen täglichen Auf- enthalt des Kindes im IFI-Zentrum häufig zu lang sind. So seien Fahrten von mehr als 45 Minuten zweimal täglich während zwei Jahren unzumutbar. Es sei zu prüfen, ob ein Teil der IFI-Zentren nicht nach dem FIAS-Modell funktionieren sollte, bei dem das Kind mit seiner Kernfamilie während einer zeitlich begrenzten Anfangsphase den Tag im Zentrum verbringt und in einer nahegelegenen Woh- nung untergebracht wird. In der anschliessenden Vertiefungsphase wird die Familie bis zum Ende der zweijährigen Intensivtherapie bei sich zu Hause weiter betreut, in Form von telemedizinischer oder auf- suchender Behandlung durch eine Bezugstherapeutin oder einen Bezugstherapeuten unter Supervi- sion des Zentrums. Dieses Modell würde es erlauben, angesichts des steigenden Bedarfs mehr Thera- pien anzubieten.
Auch die Stiftung Kind und Autismus fordert, aufsuchende Modelle wie Interventionen bei den Fami- lien zu Hause gleichwertig zu unterstützen und zu finanzieren.
Um Familien mit Vollzeit erwerbstätigen Eltern erreichen zu können, muss die Therapie nach Meinung der SGKJPP auch in Orte der Kleinkindbetreuung stattfinden können. Das führt zu Reisekosten bei den Therapeutinnen und Therapeuten, die in den Therapiekosten berücksichtigt werden müssen.
5.2 Vereinbarungen und Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen (Art. 13a Abs. 1 und 3), interkantonale Zusammenarbeit
5.2.1 Kantone
NE begrüsst ausdrücklich das Finanzierungsmodell, wonach die Kantone Vereinbarungen mit dem Bund abschliessen können.
Nach Ansicht von AI ist die vorgeschlagene Umsetzung gerade für kleine Kantone mit wenig betroffe- nen Kindern nicht praktikabel und mit übermässigem administrativem Aufwand verbunden. Zudem be- stehe die Gefahr von Ungleichbehandlungen. Deshalb lehnt AI die Vorlage ab. BE weist darauf hin, dass insbesondere kleine Kantone aufgrund der geringen Fallzahl sowie der erforderlichen Spezialisie- rung kein eigenes Zentrum aufbauen können. Sie könnten sich jedoch einem bestehenden Zentrum anschliessen. Eine Zusammenarbeit zwischen den Kantonen kann BE zufolge in individuellen Verein- barungen verankert werden; mit der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) be- stehe darüber hinaus bereits ein etabliertes interkantonales Regelwerk, das Grundlage für die Zusam- menarbeit sein könnte. Auch GL merkt an, dass kleine Kantone kaum die Möglichkeit haben, die not- wendigen Strukturen aufzubauen, und unterstreicht, wie wichtig eine enge Kooperation mit den regio- nalen, spezialisierten Institutionen ist, um zumindest einen Teil der Therapie wohnortnah erbringen zu können.
AG betont, dass die vorgeschlagene Angebotsform auch mit der bestehenden rechtlichen Grundlage der IV durchgeführt werden kann, da die Kosten medizinischer Massnahmen von der IV übernommen werden können. Die geplante Gesetzesanpassung sei daher nur nötig, damit der Bund regelnd in die Angebotsgestaltung der Kantone eingreifen kann. Aus Sicht von BE ist die IFI insgesamt als medizini- sche Leistung zu qualifizieren. Mit der Vorlage würden daher Aufgaben des Bundes an die Kantone verschoben. BE zufolge müssen die Kriterien zur Überprüfung der Wirksamkeit Gegenstand der Ver- einbarung zwischen Bund und Kanton sein und dasselbe soll auch für die Aufsichtsmodalitäten gelten. BE beantragt daher, Artikel 13a Absatz 3 Buchstabe e und f E-IVG zu streichen und eine entspre- chende Regelung in Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe c E-IVG aufzunehmen. VD hingegen ist der Mei- nung, der Bundesrat könne die Qualität der medizinischen Leistungen in der künftigen Verordnung re- geln, während die sowohl medizinischen als auch pädagogischen Kriterien in die künftige Vereinba-