Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 15 Seiten
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Vernehmlassung 2023/49 « Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen».
Im Anhang des vorliegenden Berichts findet sich ein Verzeichnis der Stellungnehmenden, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, sowie der für sie im Bericht verwendeten Abkürzungen.
Allgemeine Einschätzung
Die Befürwortung oder Ablehnung der Vorlage wurde anhand der Antwort auf die betreffende Frage des Fragebogens ermittelt. Einige Vernehmlassungsteilnehmende füllten den Fragebogen nicht aus und übermittelten ihre Stellungnahme einzig in Form eines Schreibens. Bei ihnen wurde auf die Aussage im Antwortschreiben abgestellt.
Die Frage 4 wurde von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden hinsichtlich der inhaltlichen Aspekte gesplittet beantwortet (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2 Zustimmung respektive Ablehnung der einzelnen gestellten Fragen im Rahmen der
Vernehmlassung
Fragen Pro Contra Keine Stellungnahme Frage 1
Sind Sie grundsätzlich mit dem Vorschlag
zur Änderung der Verordnung vom
19. Juni 1995 über die Typengenehmigung
von Strassenfahrzeugen (TGV), der
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die 26 612
technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (VTS) und der
Verordnung vom 7. November 2007 über
die Gebühren des Bundesamtes für
Strassen (GebV-ASTRA) einverstanden?
Frage 2
Sind Sie einverstanden, dass für die
Anerkennung einer Prüfstelle künftig das
26 612
Vorliegen einer SAS-Akkreditierung für das
Zuständigkeitsgebiet vorausgesetzt wird
(Art. 17a Abs. 2 Bst. a E-TGV)?
Frage 3
Sind Sie einverstanden, dass Prüfstellen
für eine Anerkennung über eine 27 116
Haftpflichtversicherung verfügen müssen
(Art. 17a Abs. 2 Bst. b E-TGV)?
Frage 4 Hinsichtlich Berechtigungen Prüfnachweise Sind Sie einverstanden, dass die (Art. 17b Abs. 1 E-TGV)
Anerkennung durch das ASTRA eine
Prüfstelle zur Erstellung nationaler 32 012
Prüfnachweise berechtigt und die
nachfolgende Aufnahme in Anhang 2 TGV Hinsichtlich Ermöglichung Notifizierung
zusätzlich eine Notifizierung der Prüfstelle (Art. 17c Abs. 1 E-TGV)
bei internationalen Organisationen
ermöglicht (Art. 17b Abs. 1 und 29 015
Art. 17c Abs. 1 E-TGV)?