Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 15 Seiten

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Verzicht auf STN:

Kantone: BL, BS, GL, SZ, ZH

Verbände und Organisationen: ACVS, ARVAG, BFU, ECOSW, KKJPD, NGF/NVB, SVSP

Bemerkungen der Befürwortenden:

• Die Kantone LU, SH, AR, AG und die ASA merken an, dass sie eine wirkungsvolle Aufsicht über die anerkannten Prüfstellen begrüssen.

• Die Kantone LU, SH, AR und die ASA stellen fest, dass die Auswirkungen der Änderung als gering erscheinen und die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit im erläuternden Bericht nicht einmal erwähnt würden.

• Der Kanton TI ist der Meinung, dass die Kriterien für die Anerkennung und den Widerruf einer Prüfstelle bereits im Rahmen der vorliegenden Revision definiert und in die Vernehmlassung gegeben werden sollten. Dies um zu vermeiden, dass in den ASTRA-Bestimmungen zu restriktiven Bedingungen gestellt werden, die in der Folge das Wachstum der Prüfstellen einschränken.

• Die AFHB merkt an, dass die Idee des Projekts richtig ist und Sinn macht. Die Änderung führe aber zu einer Verlagerung der Prüfkosten auf die Prüfstellen. Diese kämen zum in den letzten Jahren verzeichneten Anstieg der Kosten für die technische Infrastruktur hinzu. Es müsse sichergestellt werden, dass diese Kosten nicht zu einer Verschlechterung des in der Schweiz verfügbaren technischen Fachwissens im Bereich der Strassenfahrzeuge führe.

Bemerkungen der Gegner:

• AUTOS und DTC merken an, dass noch nicht geklärt sei, wie die SAS ihre Verzeichnisse der akkreditierten Stellen anpassen werde. Eine Akkreditierung nach ISO 17025 Typ B müsse sich auf internationale Normen beziehen, was bei Abänderungsprüfungen (z. B. Auflastung, Anhängelasterhöhung, gefährliche Bauteile etc.) nicht gegeben sei. Bei einer Anerkennung nach ISO 17025 Typ C mit eigenen Verfahren, sei (gemäss SAS) die erforderliche Zeitdauer (jede unterschiedliche Prüfung aus der Prüfmatrix müsste nachgewiesen werden) und die Kosten (> TCHF 100) für eine Akkreditierung unverhältnismässig. In der Vernehmlassung schreibe das ASTRA somit ein Verfahren vor, welches die SAS im Geltungsbereich der DTC AG nicht aufführen und demnach von der DTC AG als langjährige Prüfstelle nicht eingehalten werden könne. Weiter weist es darauf hin, dass ein Prüfkonzept immer durch das ASTRA und nicht durch «weitere Stellen» genehmigt werden müsse und der Art. 19 Abs. 4 E-TGV daher zu streichen sei.

• ECONS, VFAS und FAKT merken an, dass die Gebühren für die Genehmigung von Prüfkonzepten einen Kostendeckel beinhalten sollten, da Prüfkonzepte aufgrund laufender Aktualisierung des Rechts immer umfangreicher würden.

• Der SGV merkt an, dass er die Auslagerung des Kompetenznachweises für technische Prüfstellen an die SAS unterstütze. Die Einführung neuer Pflichten und Gebühren lehne er hingegen ab.

Fragebogen Frage 2: Sind Sie einverstanden, dass für die Anerkennung einer Prüfstelle künftig das Vorliegen einer SAS-Akkreditierung für das Zuständigkeitsgebiet vorausgesetzt wird (Art. 17a Abs. 2 Bst. a E-TGV)?

Tabelle 4 Stellungnahmen zu Frage 2 des Fragebogens Teilnehmende Pro Contra Keine Stellungnahme Kantone 21 05

Verbände, Organisationen 5 37

Anerkannte Prüfstellen 0 30