Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 15 Seiten
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Verzicht auf STN:
Kantone: BL, BS, GL, SZ, ZH
Verbände und Organisationen: ACVS, ARVAG, BFU, ECOSW, KKJPD, NGF/NVB, SVSP
Tabelle 6.2 Frage 4 hinsichtlich Ermöglichung Notifizierung (Art. 17c Abs. 1 E-TGV):
Teilnehmende Pro Contra Keine Stellungnahme Kantone 19 07
Verbände, Organisationen 7 08
Anerkannte Prüfstellen 3 00
Befürwortende:
Kantone: AG, AI, BE, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SG, TI, TG, VD, VS, ZG
Verbände und Organisationen: AUTOS, ECONS, SGV, SVLT, TCS, VFAS, WMLS,
Anerkannte Prüfstellen: AFHB, DTC, FAKT
Verzicht auf STN:
Kantone: AR, BL, BS, GL, SZ UR, ZH
Verbände und Organisationen: ACVS, ARVAG, ASA, BFU, ECOSW, KKJPD, NGF/NVB, SVSP
Bemerkungen der Befürwortenden (betreffend ganze Frage 4):
• Der Kanton BE stellt die Frage, welchen Inhalt das öffentlich einsehbare Verzeichnis anerkannter Prüfstellen habe (Art. 17 Abs. 3 E-TGV). Weiter stellt er die Frage, wie das ASTRA zur Information komme, dass eine anerkannte Prüfstelle eine Prüfung ohne Akkreditierung durchführen solle.
• Die Kantone NE und JU verlangen in der TGV zwei Anhänge, in welchen anerkannte Prüfstellen auf nationaler und internationaler Ebene gelistet werden.
• AUTOS und DTC merken an, dass das ASTRA zwingend ebenfalls notifiziert sein müsse, da ansonsten die Prüfstelle nicht über die CH-Behörde agieren könne.
• ECONS und VFAS merken an, dass die aktuelle Rechtslage in der Schweiz die vollumfängliche Einhaltung der Fussgängerschutzanforderungen verlange. Von durch in der EU akkreditierten Prüfstellen geprüfte nationale, ausländische Erleichterungen, seien in der Schweiz nicht anwendbar. Ohne Nachweis des Herstellers oder Lieferanten sei ein Nachweis durch eine anerkannte Prüfstelle erforderlich und verursache unnötig hohe Kosten. Mit einer einfachen Regelung wie in Deutschland könnte dies verhindert und der Wettbewerb intensiviert werden.
• Die AFHB weist darauf hin, dass die Notifizierung bei internationalen Organisationen für sie wichtig sei.
Fragebogen Frage 5: Sind Sie einverstanden, dass bestehenden anerkannten Prüfstellen für die Anpassung an die neuen Bestimmungen eine Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gewährt wird (Art. 47a E-TGV)?
Tabelle 7 Stellungnahmen zu Frage 5 des Fragebogens Teilnehmende Pro Contra Keine Stellungnahme Kantone 14 75
Verbände, Organisationen 7 17
Anerkannte Prüfstellen 3 00