Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen
2.4.4 Forschung
Die vorgeschlagene Revision der Verordnungen zum Humanforschungsgesetz wird positiv aufgenommen, insbesondere die sorgfältigere Prüfung von Forschungsprojekten, die mit bestehenden Daten oder biologischem Material arbeiten und ethische sowie rechtliche Fragen aufwerfen. Die Erweiterung der Fachexpertise in den Ethikkommissionen wird begrüsst.
Eine Verschärfung der Regelungen bezüglich Bewilligungen von «Amendments» wäre gemäss zwei VLT sinnvoll (die Bewilligung erfolgt heute nur durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Ethikkommission), da gewisse Änderungen so weitreichend seien, dass eine komplette Neueinreichung erforderlich sei.
Es wird vorgeschlagen, Inspektionen bei den Ethikkommissionen durchzuführen, um das Vertrauen in diese Institutionen zu stärken und deren Aktivitäten zu evaluieren. Zur Harmonisierung wird die Einführung gesetzlich verbindlicher Standards für Ethikkommissionen auf kantonaler Ebene vorgeschlagen. Empfehlungen werden ausgesprochen, darunter die Beurteilung von multizentrischen Studien durch die Leit-Ethikkommission und die Festlegung gemeinsamer gesetzlicher Standards für kantonale Ethikkommissionen.
2.4.5 Übrige Vernehmlassungsteilnehmende
Die Anpassungen in der OV-HFG werden grundsätzlich begrüsst, insbesondere die Organisation der Ethikkommissionen unter der koordinativen Leitung von Swissethics.
2.5 Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG)
2.5.1 Kantone
Die stellungnehmenden Kantone begrüssen die Anpassungen der VStFG, mit kleineren Vorschlägen für Anpassungen.
2.5.2 Parteien
Keine allgemeinen Bemerkungen zur VStFG.
2.5.3 Patientenorganisationen
Keine allgemeinen Bemerkungen zur VStFG.
2.5.4 Forschung
Eine vernehmlassungsteilnehmende Organisation begrüsst die Revision ausdrücklich. Es wird weiter vorgeschlagen, das Leitethikverfahren für Multizenterstudien in der VStFG ebenfalls zu verankern, die Kryokonservierung von überzähligen embryonalen Stammzellen nach Abschluss des Forschungsprojektes zu regeln, sowie die Voraussetzungen für eine weitere Digitalisierung der Forschung zu schaffen.
2.5.5 Übrige Vernehmlassungsteilnehmende
Keine allgemeinen Bemerkungen zur VStFG.