Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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gerzonen baulich in aller Regel grosszügiger ausgestaltet als Fusswege. Es spricht deshalb nichts dagegen, schnelle und schwere Motorfahrräder auf solchen Flächen zuzulassen, wobei sie aber höchstens im Schritttempo verkehren dürfen.

Für Personen, welche mit motorlosen Rollstühlen und für gehbehinderte Personen, die mit Motorfahrrädern auf Fusswegen unterwegs sind, ändert sich nichts. Sie dürfen mit diesen Fortbewegungsmitteln nach wie vor auf den für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen fahren (vgl. Art. 33 Abs. 2 SSV in Verbindung mit 43a Abs. 1 VRV).

- Verschiedene Signale und Vorschriften in der SSV betreffen heute nur Fahrradfahrende, umfassen in der Praxis aber auch Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrrädern. So zeigt das Gefahrensignal «Radfahrer» (1.32) gemäss Artikel 11 Absatz 3 SSV an, dass häufig Radfahrende in eine bestimmte Strasse einfahren oder diese überqueren. In der Praxis ist in diesem Bereich aber auch mit Motorfahrradlenkerinnen und -lenkern zu rechnen. Diese und weitere Bestimmungen sollen künftig konsequent auch Motorfahrräder umfassen. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach das Symbol «Fahrrad» auch Motorfahrräder umfasst. Aus Gründen der Leserlichkeit soll lediglich der Geltungsbereich der entsprechenden Signale um die Motorfahrräder erweitert werden, während die Bezeichnung des Signals sich weiterhin auf Fahrräder beschränkt (z. B. Gefahrensignal «Radfahrer» [1.32] anstatt Gefahrensignal «Radfahrer und Motorfahrradfahrer» [1.32]). Der Grundsatz, wonach das Symbol «Fahrrad» auch Motorfahrräder erfasst, soll auch für auf der Strassenoberfläche markierte Fahrrad-Symbole gelten (vgl. Art. 74a Abs. 7 SSV). Gerade im Bereich der Fahrbahn, beispielsweise auf dem Bus-Streifen oder im Aufstellbereich für Radfahrende bei einer Lichtsignalanlage, identifizieren sich alle Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern mit dem Fahrrad-Symbol.

- Auf den Artikel 54a SSV wird im Rahmen des vorliegenden Revisionsvorschlags nicht näher eingegangen, da er im Rahmen eines künftigen Rechtsetzungsprojekts geprüft werden soll.