Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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3.4 Anforderungen an Verkehrsexperten und -expertinnen die Fahrzeug- und Führerprüfungen abnehmen

Ausgangslage

Nach geltendem Recht müssen Verkehrsexperten und -expertinnen, die Fahrzeug- und Führerprüfungen abnehmen, einen schweizerischen Führerausweis besitzen. Diese Vorschrift stammt aus dem Jahr 1976. Die Vereinigung der kantonalen Strassenverkehrsämter asa fordert, auf die Anforderung eines spezifisch schweizerischen Führerausweises zu verzichten. Der Fachkräftemangel ist auch bei den Verkehrsexperten und -expertinnen deutlich zu spüren und es ist schwierig, Kandidaten für die Verkehrsexpertentätigkeit zu finden. In den Grenzkantonen wären viele fachlich gut qualifiziert Kandidaten verfügbar, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und als Grenzgänger in die Schweiz zur Arbeit fahren. Diese Fachkräfte besitzen jedoch keinen schweizerischen Führerausweis und können diesen wegen dem fehlenden Wohnsitz in der Schweiz auch nicht erwerben.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Verkehrsexperten und -expertinnen, die Fahrzeug- und Führerprüfungen abnehmen, sollen keinen schweizerischen Führerausweis mehr besitzen müssen. Die übrigen Anforderungen an die Verkehrsexperten und -expertinnen sollen unverändert bleiben. Insbesondere die Vorschrift, dass sie den Führerausweises der Kategorie B oder C seit mindestens drei Jahren besitzen müssen, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben (Art. 65 VZV). Die Befähigung zum Verkehrsexperten oder zur Verkehrsexpertin erfolgt über die Ausbildung (Art. 66 ff. VZV) und nicht über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises. Bei Inhabern eines Führerausweises aus EU- und EFTA-Staaten, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen, ist der Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis ein rein administrativer Akt. Der Umtausch ist weder mit einer theoretischen noch einer praktischen Prüfung verbunden. Die Grenzgänger, die von den kantonalen Strassenverkehrsämtern als Fachkräfte rekrutiert werden könnten, stammen aus solchen EU- oder EFTA-Staaten.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 14 Bst. b Ziff. 3

Die Fahrzeugkategorie der Elektro-Rikschas soll aufgehoben werden. Künftig sollen entsprechende Cargo-E-Bikes zum Lasten- und Personentransport nicht mehr als Kleinmotorräder, sondern als Motorfahrräder gelten (neue Kategorie «schwere Motorfahrräder» nach Art. 18 Bst. c E-VTS). Bereits in Verkehr stehende Elektro-Rikschas können umgeteilt werden (Übergangsbestimmung Art. 222t Abs. 1 E-VTS). Ohne entsprechenden Antrag des Halters gelten sie gemäss Artikel 4 Absatz 1 VTS weiterhin als (altrechtliche) Elektro-Rikschas.

Siehe auch Artikel 43a E-VRV.