Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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schnelle E-Bikes und Benzin-betriebene Motorfahrräder – sind nur erlaubt, sofern deren Motor abgestellt ist. Folglich besteht innerhalb der SSV keine einheitliche Bedeutung des Symbols oder der Angabe «Fahrrad» im Bereich der Fahrbahn.

Auch mit dem Symbol «Motorfahrrad» versehene Fahrverbotssignale (2.06 und 2.14) stellen bei schnellen E-Bikes und Benzin-betriebenen Motorfahrrädern auf das Erfordernis des abgestellten Motors ab. Die Fahrverbote untersagen das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, mit Ausnahme von Leicht-Motorfahrrädern (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c SSV). Wie auch der Postulatsbericht festhält, zielen solche Fahrverbote in erster Linie auf die vergleichsweise lärmintensiven Benzin-betriebenen Motorfahrräder ab, was sich auch am entsprechenden Symbol zeigt.33 Die Vollzugsbehörden sind deshalb vielerorts dazu übergegangen, schnelle E-Bikes mittels Zusatztafel vom Fahrverbot auszunehmen, wobei die Ausnahmen unterschiedlich signalisiert werden.

Die praxisfremde gesetzliche Vorschrift, wonach schnelle Motorfahrräder gewisse signalisierte Strecken nur mit abgestelltem Motor befahren dürfen, wird von den Vollzugsbehörden und im Postulatsbericht kritisiert.34

(3) Die Symbole «Fahrrad» und «Motorfahrrad» auf mit dem Signal «Fussweg»

(2.61) gekennzeichneten Verkehrsflächen

Nach geltendem Recht kann auf einem Trottoir insbesondere zur Schulwegsicherung das Signal «Fussweg» (2.61) mit der Zusatztafel « gestattet» angebracht werden, sofern das Trottoir schwach begangen und die Strasse relativ stark befahren ist. Fahrräder und Leicht-Motorfahrräder (insbesondere langsame E-Bikes) dürfen so signalisierte Trottoirs mitbenutzen. Lenkerinnen und Lenker schneller E-Bikes dürfen das Trottoir nach heutigem Recht nur mit abgestelltem Motor mitbenutzen (Art. 65 Abs. 8 SSV). Auch diese Regelung stösst in der Praxis auf Kritik.

Die Vollzugsbehörden verwenden die Signalisation «Fussweg» (2.61) mit der Zusatztafel « gestattet» auch auf anderen Verkehrsflächen als Trottoirs. Das Signalisationsrecht des Bundes schliesst es nicht aus, den Radverkehr auch auf Fusswegen zu gestatten, die nicht über ein Trottoir verlaufen (vgl. Art. 64 Abs. 5 Bst. b und Abs. 6 SSV). Entsprechend signalisierte Fusswege dürfen ebenfalls nur von Fahrrädern und Leicht-Motorfahrrädern bzw. von schnellen E-Bikes nur mit abgestelltem Motor mitbenutzt werden.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Der Bundesrat schlägt vor, die Thematik der Symbole «Fahrrad» und «Motorfahrrad» neu wie folgt zu regeln:

Ausgangspunkt für alle drei Anwendungsbereiche ist die Überlegung, dass das Fahrrad-Symbol, wenn immer möglich, dieselben Fahrzeuge umfassen soll, ohne dass das Symbol «Motorfahrrad» beigezogen werden muss. Schon heute müssen die Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrrädern in aller Regel die für Radfahrende geltenden Verkehrsregeln beachten (Art. 42 Abs. 4 VRV). Auch im Signalisationsrecht betreffen die meisten an Radfahrende gerichteten Signale und Markierungen auch Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrrädern. Künftig soll das Symbol «Fahrrad» deshalb neben Rad-

33 Postulatsbericht Ziff. 7.1.1.

34 Postulatsbericht Ziff. 7.1.1.