Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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net werden, da die Markierung an sich (Radstreifen) bereits vom Bundesrecht vorgesehen ist.
- Gemäss Artikel 4 Absatz 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden. Geprüft werden muss folglich, ob bauliche Elemente eines Radstreifens rechtlich ein Verkehrshindernis darstellen. Als Verkehrshindernisse im Sinn dieser Bestimmung gelten zunächst «verkehrsfremde» Gegenstände, also Objekte, die nicht direkt mit der Teilnahme am Strassenverkehr zusammenhängen wie z. B. Sperrgut oder andere Materialablagerungen sowie Baumaschinen. In der Rechtslehre umstritten ist, ob auch einzelne strassenbauliche Elemente wie etwa zur Verkehrsberuhigung aufgestellte Schwellen (Vertikalversätze) Verkehrshindernisse darstellen. Ein bauliches Element kann jedenfalls dann nicht als Verkehrshindernis betrachtet werden, wenn es letztlich der Verdeutlichung einer Verkehrsanordnung dient. Ein Beispiel einer solchen Verdeutlichung sind etwa Poller, die zusätzlich zu einem signalisierten Fahrverbot (2.13 oder 2.14) aufgestellt werden und so die Durchfahrt für Motorwagen tatsächlich verunmöglichen. Auch die für geschützte Radstreifen benötigten baulichen Elemente sind keine Verkehrshindernisse im Sinn von Artikel 4 Absatz 1 SVG, weil sie im Sicherheitsraum stehen, in dem der Fahrzeugverkehr nicht erlaubt ist. Sie verdeutlichen die Ge- und Verbote, die von der Markierung (ununterbrochene gelbe Linie) ausgehen.
- Im Übrigen gelten gemäss Artikel 101 Absatz 4 SSV Signale grundsätzlich für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten. Auch hier schafft der geschützte Radstreifen Klarheit und bringt je nach Ausgestaltung klar zum Ausdruck, dass sich die Signalisation an die Radfahrenden richtet.
Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass das geltende Recht geschützten Radstreifen nicht grundsätzlich im Weg steht. Dies dürfte auch der Grund sein, dass solche Radstreifen bereits vielerorts realisiert wurden.
Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Um allfälligen Unsicherheiten bezüglich der Rechtsgrundlage für geschützte Radstreifen entgegenzuwirken, sollen geschützte Radstreifen künftig ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Es soll möglich sein, zusätzliche bauliche Elemente einzusetzen, um die Fahrspur eines mit durchgezogenen (ununterbrochenen) Linien markierten Radstreifens von der restlichen Fahrbahn abzugrenzen. Die baulichen Elemente sollen in ihrer vertikalen Ausrichtung lediglich den markierten Radstreifen widerspiegeln. Sie sind ausreichend kenntlich zu machen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. Zusätzlich kann zur Begrenzung des Fahrstreifens des übrigen Verkehrs eine Sicherheitslinie angebracht werden. Aus der vorgeschlagenen Neuregelung ergibt sich keine Pflicht für die Vollzugsbehörden, Radstreifen mit baulichen Elementen zu schützen.
Auf Normstufe soll definiert werden, in welchen Verkehrskonstellationen geschützte Radstreifen sinnvoll sind und wie sie konkret umgesetzt werden können.