Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 18 Motorfahrräder

Bst. a: Der Begriff «schnelle Motorfahrräder» wird eingeführt. Die Unterkategorie bleibt aber unverändert. Das heute für sie zulässige Gesamtgewicht von 200 kg gilt weiterhin, wird aber neu nicht mehr in Artikel 175 Absatz 4 VTS geregelt, sondern direkt in der Definition der Unterkategorie. Im Übrigen wird präzisiert, dass es sich bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um die Geschwindigkeit im reinen Motorbetrieb (ohne zu treten) handelt.

Bst. b: Leicht-Motorfahrräder sollen künftig generell über einen elektromotorischen Antrieb bis 25 km/h verfügen dürfen (unverändert für Tretunterstützung, neu aber auch im reinen Motorbetrieb ohne zu treten 25 km/h anstatt wie bisher 20 km/h). Damit soll dem Prinzip der einheitlichen Geschwindigkeit auf der Radverkehrsflächen Rechnung getragen werden. Das zulässige Gesamtgewicht wird von 200 kg auf 250 kg erhöht. Hierdurch soll insbesondere die für den Kindertransport erforderliche Nutzlastreserve des Fahrzeugs erhöht werden.

Bst. c: Die bisherige Unterkategorie «motorisierte Rollstühle» wird aufgehoben, stattdessen wird die Unterkategorie «schwere Motorfahrräder» eingeführt. Schwere Motorfahrräder dürfen ein Gesamtgewicht bis 450 kg aufweisen. Um die Umsturzgefahr zu reduzieren, sind nur mehrspurige Fahrzeuge zulässig (z. B. drei oder vier Räder). Der Antrieb schwerer Motorfahrräder muss elektrisch sein, mit einer Motorleistung von maximal 1 kW. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt sowohl für die Tretunterstützung als auch im reinen Motorbetrieb 25 km/h. Damit soll dem Prinzip der einheitlichen Geschwindigkeit auf der Radverkehrsflächen Rechnung getragen werden. Die Kategorie ist insbesondere für schwere Lastenräder gedacht und ersetzt die bisherige Kategorie der als Kleinmotorräder geltenden Elektro-Rikschas, die sowohl für Personen- als auch Sachentransporte vorgesehen sind (siehe Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS). Bisherige motorisierte Rollstühle können entweder als schwere Motorfahrräder oder als Leicht-Motorfahrräder eingeteilt werden (siehe Übergangsbestimmung von Artikel 222t Abs. 2 E-VTS und Führerausweisregelung für gehbehinderte Personen von Art. 5 Abs. 2 Bst. g E-VZV). Ohne entsprechenden Antrag des Halters gelten sie gemäss Artikel 4 Absatz 1 VTS weiterhin als (altrechtliche) motorisierte Rollstühle.

Bst. d: Die Definition der Unterkategorie «Elektro-Stehroller» wird vereinfacht. Die Bestimmung über die Tretunterstützung wird gestrichen, der elektromotorische Antrieb darf bis 25 km/h gehen. Damit soll dem Prinzip der einheitlichen Geschwindigkeit auf der Radverkehrsflächen Rechnung getragen werden. Das für sie heute zulässige Gesamtgewicht von 200 kg wird auf 250 kg angehoben und neu nicht mehr in Artikel 175 Absatz 4 VTS geregelt, sondern direkt in der Definition der Unterkategorie. Die Unterkategorie bleibt ansonsten unverändert.

Art. 46 Abs. 3

Im letzten Satz wird der Begriff «Elektro-Rikschas» aus dieser Bestimmung über die Leistungsmessung gestrichen. Die Fahrzeugart wird aufgehoben (siehe Art. 14 Bst. b Ziff. 3 E-VTS). Entsprechende Fahrzeuge können künftig als schwere Motorfahrräder zugelassen werden.

Art. 149 Abs. 1bis

Die speziellen Bremsbestimmungen für Elektro-Rikschas können aufgehoben werden. Die Fahrzeugart gibt es künftig nicht mehr (siehe Art. 14 Bst. b Ziff. 3 E-VTS). Entsprechende Fahrzeuge können als schwere Motorfahrräder zugelassen werden. Für sie