Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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fahrenden grundsätzlich auch alle Motorfahrrad-Unterkategorien umfassen. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:

- Wo das Symbol «Fahrrad» auf Zusatztafeln verwendet wird, umfasst es im

Grundsatz Fahrräder und alle Unterkategorien der Motorfahrräder (Leicht-Motorfahrräder, schwere Motorfahrräder, Elektro-Stehroller und schnelle Motorfahrräder). Die heutige Unterscheidung zwischen der Angabe des Fahrrad-Symbols und dem Begriff «Radfahrer» in den Absätzen 5 und 6 von Artikel 64 SSV soll wegfallen. Künftig soll nur noch mit dem Symbol «Fahrrad» oder der Aufschrift «Fahrrad» signalisiert werden müssen.

- Die heutige Vorschrift in verschiedenen Bestimmungen der SSV, wonach

schnelle E-Bikes und Benzin-betriebene Motorfahrräder den Motor abstellen müssen, soll wegfallen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Art. 64 Abs. 6 und Art. 65 Abs. 8 SSV). Damit entfällt eine Einschränkung, die heute in der Praxis selten befolgt wird und auch nur aufwändig kontrolliert werden kann.

- Das Fahrverbot für Motorfahrräder (2.06 und 2.14) soll neu nur noch für einspu-

rige Motorfahrräder mit Verbrennungsmotor gelten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche Fahrverbote in den meisten Fällen aus Lärm- und Gewässerschutzgründen angeordnet werden. Zudem müssen schnelle E-Bikes künftig nicht mehr mit einer Zusatztafel vom Verbot ausgenommen werden. Sie sollen mit laufendem Motor zur Fahrt berechtigt sein.

- Künftig soll in Artikel 65 Absatz 8 SSV geregelt werden, unter welchen Voraus-

setzungen signalisierte Fusswege auch für Radfahrende und Motorfahrradfahrende geöffnet werden dürfen und welche Fahrzeuge auf entsprechend signalisierten Fusswegen fahren dürfen. Wird eine Verkehrsfläche mit dem Signal «Fussweg» (2.61) und der Zusatztafel « gestattet» gekennzeichnet, soll das Symbol «Fahrrad» als einzige Abweichung vom in Artikel 64 Absatz 6 SSV enthaltenen Grundsatz nur Fahrräder, Leicht-Motorfahrräder und Elektro-Stehroller umfassen. Schwere und schnelle Motorfahrräder sollen auf so signalisierten Verkehrsflächen nicht verkehren dürfen; auch nicht mit abgestelltem Motor, wie dies heute der Fall ist. Schnelle und schwere bzw. breite Motorfahrräder können die Sicherheit auf Fusswegen gefährden, weshalb sie generell ausgeschlossen werden sollen. Allgemein soll beim Signal «Fussweg» (2.61) die Zusatztafel « gestattet» nur dann angebracht werden, wenn die Hauptberechtigten dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auf Trottoirs soll die Signalisation wie bislang nur angebracht werden dürfen, wenn das Trottoir schwach begangen und die Strasse, an die das Trottoir angrenzt, stark befahren ist. Möchten Vollzugsbehörden künftig explizit auch schnellen und schweren Motorfahrrädern ein Mitbenutzungsrecht einräumen, haben sie entsprechend dem geltenden Recht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Rad- und Fussweg (2.63.1 oder 2.63) zu signalisieren. Eine Benutzungspflicht bestünde allerdings nicht mehr (vgl. Ziff. 3.3.1).

Fussgängerzonen (also Fusswege, die als Zonen ausgeschieden werden), sind ebenfalls den Fussgängerinnen und Fussgängern sowie den Benutzerinnen und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise ein beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf dieser höchstens im Schritttempo fahren (Art. 22c Abs. 1 SSV). In Fussgängerzonen gilt demnach – anders als auf Fusswegen – eine gesetzlich vorgesehene Höchstgeschwindigkeit für alle ausnahmsweise berechtigten Fahrzeuge. Zudem sind Fussgän-