Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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gelten deren Bremsanforderungen (Art. 178 Abs. 3 und Anh. 7 Ziff. 316 E-VTS sowie Art. 178 Abs. 4 und 5 VTS).

Art. 175 Sachüberschrift und Abs. 2–5

Sachüberschrift: Das Wort «Plätze» wird hinzugefügt.

Abs. 2: Die technische Bestimmung, wonach Motorfahrräder höchstens eine Breite von 1 m aufweisen dürfen, wird um die Ausnahme für einplätzige, schwere Motorfahrräder zum Sachentransport ergänzt: Letztere sollen eine Breite von 1.20 m aufweisen dürfen. Damit können insbesondere Europaletten besser transportiert werden.

Abs. 3: Es wird ergänzt, dass auf Motorfahrrädern, die stehend zu fahren sind (Elektrotrottinette und selbstbalancierende Elektro-Stehroller), keine Mitfahrerplätze erlaubt sind. Zudem muss für sie eine Lenk- oder Haltestange vorhanden sein. Für sitzend zu fahrende Motorfahrräder bedeutet dies, dass sie neu auch über eine andere Lenkvorrichtung (z. B. Joystick-Lenkung oder Lenkrad) verfügen dürfen (siehe jedoch die Ergänzung in Art. 179 Abs. 3 E-VTS: Für schnelle Motorfahrräder bleibt eine Lenkstange obligatorisch).

Abs. 4: Neu wird das Gesamtgewicht in der Fahrzeugdefinition von Artikel 18 E-VTS geregelt (200 kg für schnelle Motorfahrräder, 250 kg für Leicht-Motorfahrräder und für Elektro-Stehroller sowie 450 kg für schwere Motorfahrräder). Die bisherige Bestimmung über das maximal zulässige Gesamtgewicht wird deshalb in Artikel 175 Absatz 4 E-VTS gestrichen. Stattdessen wird bestimmt, dass für jeden Platz eines Mitfahrers oder einer Mitfahrerin auf Motorfahrrädern im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts eine freie Nutzlast von 65 kg vorhanden sein muss. Die Nutzlast ist dasjenige Gewicht, das für den Transport von Ladung oder Personen zur Verfügung steht und berechnet sich aus der Differenz zwischen Leergewicht und Gesamtgewicht (im Leergewicht des Fahrzeugs ist bereits eine Gewichtspauschale für die lenkende Person von 75 kg enthalten, vergl. Art. 7 Abs. 1 VTS). Somit wird künftig bei Leicht-Motorfahrrädern und bei (bis zu einem Meter breiten) schweren Motorfahrrädern die Anzahl der Sitzplätze nur noch durch die verfügbare Nutzlast beschränkt. Für geschützte Kindersitzplätze kann ein tieferes Gewicht als 65 kg festgelegt werden, entsprechend der Grösse der Kinder, für die der geschützte Platz ausgelegt ist.

Abs. 5 (neu): Motorfahrräder dürfen an die Bedürfnisse einer behinderten Person angepasst werden, sofern die Verkehrs- und Betriebssicherheit trotz der Abänderungen gewährleistet bleibt. Die Bestimmung figurierte bisher in Artikel 181 Absatz 1 VTS (Kategorie der motorisierten Rollstühle, die aufgehoben wird).

Art. 178 Abs. 3, 6 und 7

Abs. 3: Die Bremsvorschrift wird dahingehend ergänzt, dass das Bremssystem unter allen Betriebsbedingen sicher funktionieren muss, insbesondere auch bei Nässe oder bei langer Beanspruchung (die Hersteller müssen also die Nass- und Heissbremswirkung gewährleisten). Weiter wird die Bestimmung aufgenommen, dass das Fahrzeug spurtreu bremsen muss, d.h. es darf durch die Bremsen nicht nach links oder rechts abgelenkt werden. Diese auch bisher aufgrund der Betriebssicherheit (Art. 29 SVG) schon geltenden Anforderungen werden nun ausdrücklich formuliert.

Abs. 6: Das Verbot geschlossener Aufbauten wird generell bei allen Motorfahrrädern aufgehoben. Bisher waren geschlossene Aufbauten nur für motorisierte Rollstühle erlaubt, bei anderen Motorfahrrädern war nur ein Wetterschutz (z. B. offener Aufbau