Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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3.3.4 Weitere Anpassungen der Signalisationsverordnung
Ausgangslage
Damit die Vollzugsbehörden die neue Regelung für schnelle und schwere Motorfahrräder und deren Ausnahmen möglichst einfach und einheitlich umsetzen können, müssen die heutigen Signalisations- und Markierungsvorschriften für den Rad- und Motorfahrradverkehr auf die neuen Bestimmungen hin überprüft werden. Dabei ist zu beachten, dass in der Praxis schon heute einige Bestimmungen zu Schwierigkeiten führen. So führen etwa die Formulierungen zum Symbol «Fahrrad» bzw. zur Angabe «Radfahrer» auf Zusatztafeln in den Absätzen 5 und 6 von Artikel 64 SSV zu unterschiedlichen Signalisierungen.31 Dabei ist für die Verkehrsteilnehmenden nicht immer klar, ob Motorfahrräder bzw. langsame oder schnelle E-Bikes von einem Signal miterfasst sind.32 Diese Problematik dürfte sich mit der vorgeschlagenen neuen Unterkategorie der schweren Motorfahrräder noch verschärfen.
Heute können für die Symbole «Fahrrad» und «Motorfahrrad» die folgenden drei Anwendungsbereiche identifiziert werden:
(1) Die Symbole «Fahrrad» und «Motorfahrrad» im ruhenden Verkehr
Nach geltendem Recht können Parkfelder für Radfahrende und Motorfahrradfahrende entweder mit Signalen («Parkieren gestattet» [4.17]) oder Markierungen gekennzeichnet werden (Art. 48 Abs. 4 und Art. 64 Abs. 6 SSV bzw. Art. 79 Abs. 4 Bst. a SSV). Für die Signalisation von Parkfeldern für Fahrräder und Motorfahrräder werden auf der Zusatztafel je nachdem das Symbol «Fahrrad» allein oder die Symbole «Fahrrad» und «Motorfahrrad» verwendet, für die Markierung solcher Flächen nur das Symbol «Fahrrad».
(2) Die Symbole «Fahrrad» und «Motorfahrrad» im Fahrverkehr
Zur Führung des Rad- und Motorfahrradverkehrs auf der Fahrbahn wird generell das Symbol «Fahrrad» verwendet. Vielerorts gestattet ihnen die Signalisation mit dem Symbol «Fahrrad» weitergehende Benutzungsrechte, beispielsweise das Rechtsabbiegen bei rotem Licht (5.18), das Befahren einer Einbahnstrasse im Gegenverkehr (2.02 bzw. 4.08.1) oder das Links- bzw. Rechtsabbiegen bei einem Verbot für den motorisierten Individualverkehr (2.42 bzw. 2.43). Der Hinweis, dass sowohl Radfahrende als auch Motorfahrradfahrende von diesem Recht Gebrauch machen können, ist jedoch nur in Artikel 69a Absatz 1 SSV (Rechtsabbiegen bei Rot) explizit enthalten. Daneben regelt Artikel 64 Absatz 6 SSV allgemein, welche Fahrzeuge die Angabe «Fahrrad» (5.31) auf Zusatztafeln umfasst, nämlich Fahrräder und Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt. Alle übrigen Motorfahrräder – im Wesentlichen
31 Artikel 64 Absatz 5 SSV sieht allgemein die Möglichkeit vor, mittels Zusatztafel den Geltungsbereich von Signalen zu konkretisieren. Nach Buchstabe a gilt jedoch eine Zusatztafel, welche ein Symbol oder eine entsprechende Aufschrift enthält, nur für die auf ihr dargestellten Verkehrsart. Absatz 7 des Artikels 64 SSV verweist hinsichtlich der Bedeutung von auf Zusatztafeln verwendbaren Symbolen auf Anhang 2 Ziffer 5; danach gilt das Symbol «Fahrrad» (5.31) für Fahrräder und das Symbol «Motorfahrrad» (5.30) für Motorfahrräder. Andererseits ist in Absatz 6 des Artikel 64 SSV geregelt, dass die Angabe «Radfahrer» auf Zusatztafeln Führerinnen und Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt, umfasst, sowie Führerinnen und Führer der übrigen Motorfahrräder, sofern deren Motor abgestellt ist.
32 Bei Absatz 6 des Artikels 64 SSV geht es um eine «historisch gewachsene» Signalisationsvorschrift. Als weiteres Beispiel kann Artikel 65 Absatz
8 SSV genannt werden: Im Jahr 1998 wurde die Möglichkeit eingeführt, dass ein schwach begangenes Trottoir ausnahmsweise von Fahrrädern und von Benzin-betriebenen Motorfahrrädern nur mit abgestelltem Motor mitbenutzt werden darf. Ziel war es, schulpflichtige Kinder auf ihrem Schulweg zu schützen. Langsame und schnelle E-Bikes, E-Trottinette usw. kannte das Gesetz damals noch nicht. Um diese aufgekommenen Fahrzeugarten zu berücksichtigen, wurde der Absatz im Jahr 2015 angepasst: Motorfahrräder, die im Eigenantrieb höchstens 20 km/h fahren oder eine Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h haben, wurden entsprechend des in Artikel 64 Absatz 6 SSV enthaltenen und im Jahr 2012 in Kraft getretenen Wortlaut hinsichtlich ihres Benutzungsrechts Fahrrädern und alle übrigen Motorfahrräder (v.a. schnelle E-Bikes) den Benzinbetriebenen Mofas gleichgestellt.