Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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ren je vorne und hinten am Fahrzeug, eine entsprechende Erleichterung galt bis zum 15. Januar 2017 sogar für Motorräder), oder
(Bst. b) das hintere Paar Richtungsblinker darf, wenn das hintere Ende des Fahrzeugs, für eine Anbringung auf 35 cm Höhe zu niedrig ist, einen geringeren Abstand über Boden als 35 cm aufweisen, aber mindestens 15 cm (z. B. bei hinten sehr niedrigen Elektrotrottinetten).
Wird eine der Erleichterungen in Anspruch genommen, muss die Aktivität der Richtungsblinker von vorne und von hinten, von links und von rechts, gut erkennbar sein. Das heisst, die Richtungsblinker müssen über entsprechende horizontale und vertikale Sichtwinkel verfügen, die nicht verdeckt werden.
Diese Erleichterungen entsprechen der deutschen Regelung für Elektrotrottinette; bisher dürfen deutsche Elektrotrottinette mit solchen Richtungsblinkern nicht in die Schweiz importiert und in Verkehr gesetzt werden.
Die Verkehrssicherheit dürfte sich verbessern, wenn Elektrotrottinette vermehrt mit (fakultativen) Richtungsblinkern ausgerüstet werden: Richtungswechsel müssen dann nicht mehr durch Handzeichen angezeigt werden, die auf Trottinetten im Stehen mit nur einer Hand am Lenker gegeben werden.
Abs. 2: Kombinationen eines Leicht-Motorfahrrades mit einem Rollstuhl (sog. Fahrrad-Rollstuhlkombinationen) sind zulässig. Die Bestimmung wird aus der bisherigen Fahrzeugdefinition der Leicht-Motorfahrräder (bisheriger Art. 18 Bst. b Ziff. 3 VTS) hierhin verschoben. Faktisch ändert sich dadurch nichts.
Abs. 3: Die Bremsanforderungen der Norm SN EN 12184 «Elektrorollstühle und -mobile und zugehörige Ladegeräte - Anforderungen und Prüfverfahren» weichen teilweise von denjenigen der VTS für Leicht-Motorfahrräder ab. So ist z. B. gemäss dieser Norm als Betriebsbremse keine Reibbremse erforderlich und es gelten geringere Verzögerungswerte. Jedoch verlangt die Norm eine von der Betriebsbremse unabhängige Feststellbremse, die ohne Energie im Freilauf betätigt werden kann. Die Norm erlaubt eine Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h. Nach der Norm zertifizierte Elektro-Rollstühle sollen, auch abweichend von den Bremsanforderungen der VTS, als Leicht-Motorfahrräder in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie deren übrige Vorschriften erfüllen (siehe auch Eintrag der EN-Norm in Anh. 2 Ziff. 14 E-VTS).
Gliederungstitel vor Art. 181
Der Begriff «motorisierte Rollstühle» wird ersetzt durch «schwere Motorfahrräder» (s. a. Art. 18 Bst. c E-VTS).
Art. 181
Artikel 181 wird neu gefasst und enthält künftig die besonderen Bestimmungen für schwere Motorfahrräder.
Abs. 1: Für jedes Rad eines schweren Motorfahrrades muss eine mechanische Reibbremse vorhanden sein (s. a. Anh. 7 Ziff. 316 E-VTS).
Abs. 2: Für schwere Motorfahrräder gilt eine Pflicht zur Ausrüstung mit einem Rückspiegel.