Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

oder mit Tretunterstützung, die auch über 25 km/h wirkt, über einen Geschwindigkeitsmesser verfügen müssen. Dafür hat er in Artikel 178b einen neuen Absatz 3 geschaffen, der allerdings erst am 1. April 2024 in Kraft treten wird (damit die Hersteller genügend Zeit haben, ihre Produktion anzupassen). Die Tachoausrüstpflicht betrifft nur schnelle Motorfahrräder. Damit dies so bleibt, muss die Bestimmung an die vorliegende Änderung angepasst werden, denn künftig sollen Leicht-Motorfahrräder, schwere Motorfahrräder und Elektrostehroller generell über einen Antrieb verfügen dürfen, der bis 25 km/h wirkt (vergl. Art. 18 E-VTS). Es soll also nicht mehr unterschieden werden zwischen reinem Motorbetrieb (bisher 20 km/h) und Tretunterstützung (25 km/h). In Artikel 178b Absatz 3 soll daher der erste Teilsatz geändert werden: «Motorfahrräder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h oder mit Tretunterstützung, die auch über 25 km/h wirkt, müssen…» wird ersetzt durch «Schnelle Motorfahrräder müssen …». Da die vorliegende Änderung nicht vor dem 1. April 2024 in Kraft treten soll, ist keine neuerliche gestaffelte Inkraftsetzung für diese Anpassung erforderlich.

Gliederungstitel vor Art. 179

Der Term «Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe a» wird ersetzt durch «schnelle Motorfahrräder» (s. a. Art. 18 Bst. a E-VTS).

Art. 179 Abs. 3 und 6

Abs. 3: Der Term «Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe a» wird ersetzt durch «schnelle Motorfahrräder» (s. a. Art. 18 Bst. a E-VTS). Zudem wird ergänzt, dass schnelle Motorfahrräder eine Lenkstange mit einer Breite von mindestens 0,35 m haben müssen (bisher in Art. 175 Abs. 3 VTS).

Abs. 6: Es wird ergänzt, dass für jedes Rad eines schnellen Motorfahrrades eine Reibbremse vorhanden sein muss (bisher gemäss Verweis in Art. 177 Abs. 6 VTS nur an einem Rad).

Art. 179a Abs. 2 Bst. d

Es wird nur noch das Wort «Richtungsblinker» aufgeführt. Die für sie geltenden Anforderungen werden neu im allgemein für alle Motorfahrräder geltenden Artikel 178a Absatz 6 E-VTS geregelt.

Art. 179b Abs. 2

Die Bestimmung über andere Warnvorrichtungen anstelle der Glocke ist nicht mehr erforderlich. Dies wird neu im allgemein für alle Motorfahrräder geltenden Artikel 178b Absatz 1 E-VTS geregelt.

Art. 180

Abs. 1: Die Anforderungen an fakultative Richtungsblinker werden neu im allgemein für alle Motorfahrräder geltenden Artikel 178a Absatz 6 E-VTS geregelt: Der bisherige Verweis auf Artikel 179a Absatz 2 Buchstabe d wird deshalb gestrichen. Stattdessen werden für Richtungsblinker an Leicht-Motorfahrrädern zwei Erleichterungen eingeführt. Entweder darf:

(Bst. a) ein einziges Paar Richtungsblinker, die jeweils nach vorne und nach hinten blinken, aussen an den Lenkerenden angebracht werden (anstelle von zwei Paa-