Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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mit Dach) zulässig. Bereits bisher durfte aber jedermann mit motorisierten Rollstühlen auf den Fahrradverkehrsflächen verkehren. Wer einen geschlossenen Aufbau wünschte, konnte sich ein als motorisierter Rollstuhl immatrikuliertes Motorfahrrad anschaffen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird diese Ungereimtheit in den fahrzeugtechnischen Vorschriften beseitigt und Fahrzeuge mit geschlossenem Aufbau, die bisher als motorisierter Rollstuhl galten, können als Leicht-Motorfahrrad oder als schweres Motorfahrrad eingeteilt werden. Wie bisher bei den motorisierten Rollstühlen wird bestimmt, dass Motorfahrräder mit geschlossenen Aufbauten über Richtungsblinker verfügen müssen, da Richtungsanzeigen durch Handzeichen bei geschlossenen Aufbauten nicht möglich sind.
Abs. 7: Es wird ergänzt, dass Aufschriften und Bemalungen retroreflektierend und/oder lumineszierend sein dürfen (wie in Art. 139 Abs. 4 VTS bei Motorrädern). Eine bessere Sichtbarkeit von Zweiradfahrzeugen kann die Verkehrssicherheit verbessern.
Art. 178a Sachüberschrift, Abs. 1 und 6
Sachüberschrift: Das Wort «Richtungsblinker» wird hinzugefügt.
Abs. 1: Im ersten Satz wird bei der Bestimmung über die Befestigung der Lichter «fest angebracht» zum besseren Verständnis durch «angebracht» ersetzt. Grund: Auch Ansteckleuchten und Leuchten mit Klickverschluss dürfen verwendet werden. Dies entspricht der heutigen Praxis. Die Leuchten müssen während der Fahrt angebracht sein, dürfen aber am parkierten Fahrzeug abgenommen werden (z. B. zur Diebstahlsicherung). Am Schluss des Absatzes wird angefügt, dass Motorfahrräder, deren Motor nur bis 10 km/h antreibt, bei guten Sichtverhältnissen ohne angebrachte Lichter fahren dürfen. Damit wird sinngemäss die bisherige Bestimmung des aufzuhebenden Artikels 181 Absatz 2 VTS über Leuchten an motorisierten Rollstühlen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h übernommen (siehe auch Art. 18 Bst. c E-VTS: die Fahrzeugart der motorisierten Rollstühle wird aufgehoben, entsprechende Fahrzeuge können künftig bei den übrigen Motorfahrrädern eingeteilt werden).
Abs. 6 (neu): Die Bestimmungen über Richtungsblinker waren bis jetzt mehrfach bei verschiedenen Motorfahrradkategorien aufgeführt (in Art. 179a Abs. 2 Bst. d, 180 und 181 Abs. 4 VTS). Neu werden Richtungsblinker in den allgemein für alle Motorfahrräder geltenden Vorschriften geregelt. An den Vorschriften für Richtungsblinker ändert sich jedoch materiell nichts. Richtungsblinker an Motorfahrrädern bleiben fakultativ. Wird ein Motorfahrrad damit ausgerüstet, müssen sie aber wie bisher fest angebracht sein und denselben Anforderungen entsprechen, wie sie für Richtungsblinker von Kleinmotorrädern gelten. Für Letztere ist Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 154 Absatz 2, Artikel 79 und Anhang 10 VTS anwendbar (siehe auch die Erläuterungen zu den Erleichterungen von Art. 180 Abs. 1 E-VTS für Richtungsblinker an Leicht-Motorfahrrädern).
Art. 178b Abs. 1 und 3
Abs. 1: Die Bestimmungen über andere Warnvorrichtung als eine Glocke waren bis jetzt mehrfach bei verschiedenen Motorfahrradkategorien aufgeführt (in Art. 179b Abs. 2 und 181a Abs. 4 VTS). Neu wird dies nur noch einmal geregelt. Artikel 178b Absatz 1 E-VTS wird entsprechend ergänzt. Er gilt allgemein für alle Motorfahrräder.
Abs. 3: Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat entschieden, dass Motorfahrräder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h