Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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gen. Sie halten die Balance und bremsen mit softwaregesteuerter Motorkraft. Die zulässige Motorleistung ist deshalb deutlich grösser als bei Leicht-Motorfahrrädern. Brems- und Balancemechanismen sind nur durch komplexe technische Abklärungen prüfbar. Typengenehmigung- und Zulassungspflicht gewährleisten die Verkehrssicherheit dieser Gefährte.
1.2.2 Fahrradanhänger: Motorisierung und Erhöhung des Betriebsgewichts
Das ASTRA liess eine externe Untersuchung zur Verkehrssicherheit beim Einsatz von Veloanhängern für den Warentransport durchführen. Dabei wurden drei Anhängermodelle unterschiedlicher Produzenten mit einer Nutzlast zwischen 200 und 250 kg verglichen. Zwei der Anhänger waren mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet. Als Zugfahrzeuge wurden ein Leicht-Motorfahrrad (Tretunterstützung bis 25 km/h) und ein schnelles E-Bike (Tretunterstützung bis 45 km/h) verwendet. Das gemäss heute geltendem Recht zulässige Betriebsgewicht für Fahrradanhänger beträgt höchstens 80 kg (Art. 68 Abs. 7 VRV13). Die Warentransportanhänger wurden zunächst mit einer Beladung mit maximalem Gesamtgewicht gemäss Herstellerangaben geprüft. Anschliessend wurden dieselben Untersuchungen mit einem reduzierten Gesamtgewicht von 130 kg durchgeführt. Im Besonderen wurde Folgendes eingehend untersucht: Bremsverhalten, Verhalten in Steigung und im Gefälle sowie allgemeines Fahrverhalten.
Ergebnis der Untersuchung: Die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Anhänger mit hohem Gesamtgewicht (mehr als 80 kg) ist insbesondere in Steigung beim Bremsvorgang sowie bezüglich Stabilität des Fahrzeugs nicht befriedigend gewährleistet. Aufgrund dieser Befunde wird auf eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts für Fahrradanhänger sowie die Zulassung elektrisch angetriebener Fahrradanhänger verzichtet.
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der vorliegenden Revision wird die Motion Nantermod vom 10. März 202014 (20.3080 «Elektrofahrräder. Gesetzgebung an die Verwendung im Tourismus anpassen») erfüllt. Die Forderung der Motion, dass künftig auch unter 14-Jährige ohne Führerausweis in Begleitung einer erwachsenen Person Elektrofahrräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h führen dürfen, wird zur Umsetzung vorgeschlagen.
2 Rechtsvergleich
Die Regelungen im Bereich des Langsamverkehrs sind in der EU nicht harmonisiert. Die Verordnung (EU) Nr. 168/201315 sieht zwar eine Kategorisierung gewisser Kleinfahrzeugen (sog. Light Vehicles) vor. Diese EU-Verordnung umfasst allerdings viele im Langsamverkehr gebräuchliche Fahrzeugmodelle, wie langsame E-Bikes, selbstbalancierende Stehroller und Elektrotrottinette, nicht. Die EU plant jedoch eine fahrzeugtech-
13 Verkehrsregelverordnung (VRV) vom 13. November 1962; SR 741.11.
14 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäftsnummer 20.3080
15 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1694, ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4.