Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

werden (Art. 4 Abs. 5 Bst. g VZV). Das Mindestalter für den Erwerb der Kategorie A1 beträgt 15 Jahre (Art. 6 Abs. 1 Bst. c VZV).

3.2.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Motorisierte Rollstühle:

Motorisierte Rollstühle mit einem Gewicht bis 250 kg, einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h und einer Leistung bis 0,5 kW fallen neu in die Kategorie der Leicht-Motorfahrräder gemäss Artikel 18 Buchstabe b E-VTS. Für das Führen eines Leicht-Motorfahrrades ist wie bisher kein Führerausweis erforderlich (siehe Art. 5 Abs. 2 Bst. d VZV; Mindestalter 16 Jahre).

Motorisierte Rollstühle mit einem Gewicht von über 250 kg (bis 450 kg) fallen neu in die Kategorie der schweren Motorfahrräder gemäss Artikel 18 Buchstabe c E-VTS. Diese sind fahrtechnisch anspruchsvoller. Führer und Führerinnen von schweren Motorfahrrädern benötigen den Führerausweis der Kategorie M.

Nach geltendem Recht wird für das Führen von motorisierten Rollstühlen mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h kein Führerausweis benötigt, egal wie schwer die Fahrzeuge sind. Bereits im geltenden Recht ist die Idee, dass von dieser Ausnahme nur gehbehinderte Personen profitieren können sollen. Das geltende Recht schreibt jedoch keine explizite Gehbehinderung für diese Privilegierung vor (Art. 5 Abs. 2 Bst. f VZV). In der Praxis werden daher als motorisierte Rollstühle immatrikulierte Fahrzeuge auch von Personen ohne Führerausweis gefahren, die nicht gehbehindert sind.

Dies entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers und soll künftig nicht mehr möglich sein. Dazu wird in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g E-VZV neu explizit festgehalten, dass nur gehbehinderte Personen ohne Führerausweis mehrspurige Motorfahrräder ohne Tretpedale mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h führen dürfen (bisher 20 km/h). Dies ist umso mehr gerechtfertigt, als die neue Kategorie der schweren Motorfahrräder Fahrzeuge mit einem Gewicht bis 450 kg, also nahezu einer halben Tonne, umfasst.

Die heutige Fahrberechtigung für altrechtliche motorisierte Rollstühle soll zur Besitzstandswahrung weiterhin gelten (kein Führerausweis erforderlich gemäss dem geltenden Art. 5 Abs. 2 Bst. f VZV). Die Kategorie «motorisierte Rollstühle» wird es künftig in der VTS nicht mehr geben. Da die altrechtlichen motorisierten Rollstühle über einen Fahrzeugausweis mit dem Eintrag «motorisierte Rollstühle» verfügen, sind im Vollzug aber keine Probleme zu erwarten. Betreffend Investitionsschutz siehe die Erläuterungen in Ziffer 4.3 zu Artikel 151q, Übergangsbestimmung.

An der Möglichkeit einer kantonalen Ausnahmebewilligung für Personen mit Behinderung, die das Mindestalter von 16 Jahren noch nicht erreicht haben (siehe Art. 6 Abs. 4 Bst. a VZV), ändert sich nichts.

Mindestalter für langsame E-Bikes:

Das Mindestalter für das Führen von langsamen E- Bikes ohne Führerausweis soll von 16 Jahren auf 12 Jahre herabgesetzt werden, sofern eine mindestens 18-jährige Aufsichtsperson dabei ist. Dazu soll Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f E-VZV angepasst werden. Der bisherige Buchstabe f wird neu zu Buchstabe g. Von der Regelung, wonach künftig langsame E-Bikes ab 12 Jahren ohne Führerausweis unter Aufsicht einer