Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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fung). Insbesondere aber können sie in Innenstädten flexibler bewegt werden, weil sie nicht mehr vom Fahrverbot für Motorräder erfasst werden (2.04).
Die heutige Unterkategorie der «motorisierten Rollstühle» gemäss geltendem Artikel 18 Buchstabe c VTS wird aufgehoben. Entsprechende Fahrzeuge können künftig je nach Gewicht entweder als Leicht-Motorfahrräder oder als schwere Motorfahrräder eingeteilt werden. Die Änderung hat zur Folge, dass sie nur noch 25 km/h schnell sein dürfen. Gehbehinderte Personen, welche von den Privilegien des Fahrens auf Fussverkehrsflächen (vgl. Art. 43a E-VRV) profitieren wollen, können also künftig nur noch Neufahrzeuge erwerben, die eine Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h erreichen können.
Als motorisierte Rollstühle in Verkehr gesetzte Motorfahrräder dürfen nach geltendem Recht eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aufweisen. Personen mit einer Gehbehinderung sollen diese auch weiterhin auf Fussverkehrsflächen fahren dürfen, wobei sie die Geschwindigkeit und Fahrweise stets den Umständen anzupassen haben. Zum Zeitpunkt der Änderung bereits in Verkehr stehende motorisierte Rollstühle müssen nicht neu eingeteilt werden und können ihre bisherige bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beibehalten. Ohne entsprechenden Antrag des Halters gelten sie gemäss Artikel 4 Absatz 1 VTS weiterhin als (altrechtliche) motorisierte Rollstühle.
Die Unterkategorie der «schnellen Motorfahrräder» bleibt genau wie bisher. Sie beinhaltet die bisherigen schnellen E-Bikes mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h und die bisherigen Motorfahrräder, die im reinen Motorbetrieb, ohne zu treten, bis zu 30 km/h schnell fahren können – auch solche mit Verbrennungsmotor. Für diese Unterkategorie gibt es aus technischer Sicht weder Erleichterungen noch Erschwernisse. Sie bleibt einspurig und einplätzig.
Für «Leicht-Motorfahrräder» (namentlich ein- und mehrspurige langsame E -Bikes) wird das zulässige Gesamtgewicht von 200 auf 250 kg erhöht. Schwere Motorfahrräder dürfen bis zu 450 kg Gesamtgewicht aufweisen. Dies soll insbesondere der Ausschöpfung des Potentials der urbanen Güterlogistik dienen. Lastenräder könnten einen höheren Nutzen für den Gütertransport, aber auch als Familienfahrzeug erbringen. Entsprechend sollen bei leichten und schweren Motorfahrrädern keine zahlenmässige Sitzplatzbeschränkungen mehr gelten. Stattdessen soll die höchste Anzahl zulässiger Sitzplätze auf diesen Fahrzeugen zukünftig gemäss dem jeweils zulässigen Gesamtgewicht und der vom Hersteller garantierten Nutzlast bestimmt werden. Fahrzeuge ohne Sitzgelegenheit (namentlich Elektrotrottinette) sollen keine Mitfahrenden transportieren dürfen.
Für die «selbstbalancierenden Stehroller» ändert sich nichts, ausser dass analog den Leicht-Motorfahrrädern das Höchstgewicht von 200 auf 250 kg und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf 25 km/h angehoben wird.
Die Geschwindigkeit, welche leichte und schwere Motorfahrräder sowie selbstbalancierende Stehroller maximal erreichen dürfen, soll harmonisiert werden. Sie wird generell auf 25 km/h festgesetzt, unabhängig ob im reinen Motorbetrieb (bisher 20 km/h) oder mit Tretunterstützung (bisher 25 km/h). Einheitliche Geschwindigkeiten tragen positiv zum Verkehrsfluss bei und reduzieren gefährliche Überholmanöver.