Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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3.1.2 Verkehrszulassung

Schwere Motorfahrräder unterstehen wie schnelle Motorfahrräder der Typengenehmigungs- und Zulassungspflicht (Immatrikulation mit Mofa-Kontrollschild und Fahrzeugausweis). Dadurch soll die Verkehrssicherheit dieser bis fast eine halbe Tonne schweren Fahrzeuge gewährleistet werden. Die technischen Anforderungen sind aber einfacher und kostengünstiger nachweisbar als bei den bisher als Kleinmotorräder geltenden Elektro-Rikschas. So gibt es zum Beispiel einfachere und kostengünstigere Prüfverfahren für den Nachweis der Bremswirkung, welche auch die kantonalen Strassenverkehrsämter mit einfachen Mitteln selbst durchführen können. Dies, obwohl schwere Motorfahrräder im Vergleich zu den übrigen Motorfahrrädern stärkere Bremsen haben müssen (höhere Bremsverzögerung).

Leicht-Motorfahrräder sollen wie bisher ohne Typengenehmigung, zulassungsfrei in Verkehr gesetzt werden dürfen. Für das Inverkehrbringen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200917 über die Produktesicherheit. Damit wird ein einfacher und kostengünstiger Zugang zu diesen Fahrzeugen gewährt.

Für schnelle Motorfahrräder gilt die Typengenehmigungs- und Zulassungspflicht (Immatrikulation mit Mofa-Kontrollschild und Fahrzeugausweis) weiterhin.

Auch Elektro-Stehroller bleiben weiterhin typengenehmigungs- und zulassungspflichtig. Damit soll die Sicherheit der Selbstbalancierungs-, Antriebs- und Bremstechnik gewährleistet werden.

3.2 Anpassung der Fahrberechtigung für Motorfahrräder (motorisierte Roll-

stühle, Elektro-Rikschas und Mindestalter langsame E-Bikes)

3.2.1 Ausgangslage

Motorisierte Rollstühle: Zum Führen eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h ist heute kein Führerausweis erforderlich (Art. 5 Abs. 2 Bst. f VZV18). Von dieser Regelung profitieren namentlich gehbehinderte Personen oder auch Personen, die keinen Führerausweis besitzen. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Personen mit Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind und dieses sicher führen können, kann die kantonale Behörde das Führen eines solchen Rollstuhls vor 16 Jahren erlauben (Art. 6 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 VZV).

Mindestalter für langsame E-Bikes: Heute dürfen Personen ohne Führerausweis langsame E-Bikes ab 16 Jahren führen. Mit dem Motorfahrrad-Führerausweis (Spezialkategorie M) dürfen langsame E-Bikes ab 14 Jahren gefahren werden. Unter 14-Jährige dürfen keine langsamen E-Bikes lenken. Die überwiesene Motion Nantermod vom 10. März 2020 (20.3080 «Elektrofahrräder. Gesetzgebung an die Verwendung im Tourismus anpassen»)19 fordert, dass unter 14-Jährige in Begleitung einer erwachsenen Person langsame E-Bikes fahren dürfen.

Elektro-Rikschas: Heute gelten Elektro-Rikschas als Kleinmotorräder. Dafür ist ein Führerausweis der Kategorie A1 erforderlich (Art. 3 Abs. 2 VZV). Im Binnenverkehr dürfen Elektro-Rikschas auch mit einem Führerausweis der Kategorien B und F geführt

17SR 930.11

18Verordnung vom 27 Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung;

SR 741.51)

19 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäftsnummer 20.3080