Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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nische Regelung dieser Fahrzeugarten und wird voraussichtlich 2023 eine öffentliche Konsultation dazu durchführen.
Motorisierte Rollstühle mit Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h gelten im EU-Recht als Medizinprodukte und sind in den fahrzeugtechnischen EU-Vorschriften nicht geregelt. Die Marktüberwachung obliegt den zuständigen Heilmittelinstituten.
Allfällige zusätzliche fahrzeugtechnische Vorschriften für motorisierte Rollstühle, die am Strassenverkehr teilnehmen, sind in den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten geregelt (z. B. Kategorisierung). So auch in der Schweiz (vgl. Ziff. 3.1.1).
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Anpassung der Kategorisierung und der technischen Vorschriften für Mo-
torfahrräder
Ausgangslage
Heute enthält die Kategorie der «Motorfahrräder» die nicht weiter benannte Unterkategorie der schnellen E-Bikes und der Benzinmofas sowie die Unterkategorien «Leicht-Motorfahrräder», «motorisierte Rollstühle» und die selbstbalancierenden «Elektro-Stehroller». Der Bundesrat sieht in seinem Postulatsbericht16 eine Aktualisierung der Kategorisierung vor.
Die beantragte Neuregelung mit Begründung
3.1.1 Kategorisierung
Die Motorfahrrad-Unterkategorie der schnellen E-Bikes und der Benzinmofas soll den Namen «schnelle Motorfahrräder» erhalten. Zudem soll zusätzlich zu den bereits bestehenden Unterkategorien der «Leicht-Motorfahrräder» und der selbstbalancierenden «Elektro-Stehroller» die neue Unterkategorie «schwere Motorfahrräder» geschaffen werden. Die Kategorie der «motorisierte Rollstühle» soll aufgehoben werden.
Die neu zu schaffende Unterkategorie der «schweren Motorfahr-
räder» soll mehrspurig sein und ein Gesamtgewicht von höchs-
tens 450 kg aufweisen. Der Elektromotor darf bis zu einer Ge-
schwindigkeit von 25 km/h wirken (sowohl Tretunterstützung als auch reiner
Motorbetrieb). Die Unterkategorie der «schweren Motorfahrräder» umfasst
schwere Lastenräder zum Sachen- oder Personentransport und Seniorenmobile.
Die Kategorie der bisher als Kleinmotorräder geltenden «Elektro-Rikschas» (Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 VTS) wird demnach aufgehoben. Entsprechende Fahrzeuge sollen zukünftig in die Kategorie «schwere Motorfahrräder» nach Artikel 18 Buchstabe c E-VTS fallen. Elektro-Rikschas durften bei einer Breite von bis zu einem Meter zwar bereits bisher auf der Radinfrastruktur benutzt werden. Wenn sie aber künftig in jeglicher Hinsicht als Motorfahrrad gelten, können sie einfacher und kostengünstiger zum Verkehr zugelassen werden. Die Prüfverfahren für die Typengenehmigung sind weniger kostspielig und die Immatrikulation kann beim Hersteller oder Importeur anstatt beim Strassenverkehrsamt erfolgen (gruppenweise Zulassungsprü-
16 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > 18.4291 Postulat > 10.12.2021 Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses