Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 25 Seiten
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wachung von inhaftierten Personen bei Aufenthalten ausserhalb der Gefängnisse, wie Einzelzimmer in Spitälern und bewachte, aber nicht medizinisch indizierte Transporte, differenziert werden müsse. Diese Kosten dürften nicht von der OKP übernommen werden. Die Erfahrungen mit inhaftierten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zeigten jedoch, dass versucht werde, möglichst alle Kosten der Grundversicherung in Rechnung zu stellen. Die Versicherer müssten daher solche Rechnungen vertieft kontrollieren und die Übernahme dieser Kosten ablehnen. Diese Situation führe zu einem erhöhten administrativen Aufwand, was Mehrkosten für die Versicherer verursache, die dann in Form von Prämien auf die Versicherten überwälzt werden.
Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 2bis
Santésuisse beantragt, Buchstabe c zu streichen und Absatz 2biswie folgt zu ändern: «Der Kanton, der für die Versicherten nach Absatz 2 Buchstaben b und c den kantonalen Anteil übernimmt, gilt als Wohnkanton im Sinne dieses Gesetzes.»
Artikel 65 Absatz 1ter
Für TG und ZG ist nicht klar, welcher Kanton für die Einreichung des Antrags auf Prämienverbilligung zuständig ist. AG und ZG sind der Ansicht, dass es für die Behörden mit Schwierigkeiten verbunden wäre, Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zu beschaffen. Daher müsste ein einheitliches und vereinfachtes Verfahren für die Anträge auf Prämienverbilligung für inhaftierte Personen vorgesehen werden und während des ganzen Jahres die Möglichkeit bestehen, Prämienverbilligungen zu beantragen. TG befürchtet, dass die Überprüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung mit einem grossen Arbeitsaufwand verbunden wäre. Er weist darauf hin, dass die IPV in mehreren Kantonen ganz oder teilweise von den Gemeinden finanziert wird. Dies würde die Schaffung einer neuen kantonalen Rechtsgrundlage erforderlich machen.
santésuisse beantragt, Artikel 65 Absatz 1terE-KVG zu streichen.
5 Weitere Anmerkungen:
- Nach Auffassung von KKJPD, OW und SG sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, den Versicherungsvertrag gegen den Willen der betroffenen Person abzuschliessen oder zu ändern, wenn sich diese in Haft befindet.
- AG will den Fortbestand der Versicherungsdeckung für Personen, die über eine spezielle Versicherungsform (Health Maintenance Organization [HMO], Hausarztmodell usw.) verfügen, im KVG festlegen. Das KVG müsste den Versicherern die Pflicht auferlegen, für die Dauer der Inhaftierung das in der jeweiligen Haftanstalt angebotene medizinische Versorgungsmodell als gleichwertig und deckungsberechtigend anzuerkennen.
- Nach Ansicht von GL sollte dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, den Zeitpunkt der Haftentlassung auf Verordnungsstufe zu regeln. In der Praxis sei es wichtig, dass klar definiert ist, wann das spezielle Versicherungsverhältnis für inhaftierte Personen endet, zumal Personen (insbesondere solche mit Wohnsitz in der Schweiz) im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs je nach Vollzugsstufe auch in einem sehr offenen Setting (Wohnheim, eigene Wohnung) untergebracht sein können, von dem aus sie theoretisch wieder vergünstigte Versicherungsmodelle, beispielsweise das Hausarzt-Modell, in Anspruch nehmen könnten.
- EKSI und Hepatitis Schweiz argumentieren, dass mit dem Entwurf der Gesetzesänderung eine Grundlage geschaffen werde, die eine wirksame Bekämpfung von HIV und STI und die Erreichung der Ziele des Nationalen Programms NAPS ermöglicht.
- Ombudsstelle Krankenversicherung ist der Meinung, dass zurzeit die Kantone frei entscheiden, in welchem Umfang diesen Personen medizinische Leistungen gewährt werden, was nicht im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip steht. Durch die Gesetzesänderung würde dieser Missstand behoben.
- SG sieht mit der vorgeschlagenen Änderung keine Pflicht der Kantone, die Prämien dieser Gruppe von Versicherten wenigstens teilweise über die IPV zu finanzieren.