Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 25 Seiten

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Vielmehr könne die Finanzierung dieser Prämien auch anderweitig (insbesondere durch die Behörden des Justiz- oder Strafvollzugs oder im Rahmen der Nothilfe) erfolgen.

- TG erwartet eine Kosten-Nutzen-Analyse für alle drei Staatsebenen und die inhaftierten

Personen, um eine seriöse Entscheidungsgrundlage zu schaffen und die finanziellen Auswirkungen differenziert zu eruieren.

- BL meint, dass Personen, die sich in Sicherheits- und Untersuchungshaft befinden, in

der Verordnung von der Versicherungspflicht auszunehmen sind, da sich in diesen Fällen eine Entlassung (durch Nichtverlängerung der Sicherheits- oder Untersuchungshaft oder via Haftentlassungsgesuch) oder ein Wechsel in den vorzeitigen Strafvollzug (im Kanton Basel-Landschaft bei Langzeitstrafen in ausserkantonale Vollzugsanstalten) innert kurzer Frist ergeben kann und der sich durch die Versicherungspflicht ergebende, administrative Mehraufwand als für zu hoch erachtet wird.

- BL wünscht eine Klärung/Harmonisierung versicherter Personen mit Asylstatus.

- SO und ZG schlagen vor, die Idee einer «Inhaftierten-Versicherung» für alle inhaftierten

Personen in der Schweiz mit ähnlicher Ausgestaltung wie die Militärversicherung weiterzuverfolgen. ZG bittet um eine Erklärung, ob diese Variante geprüft wurde und falls ja, warum sie verworfen wurde.

- santésuisse und Groupe Mutuel schlagen vor, für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz

in der Schweiz eine Lösung ausserhalb des KVG zu suchen.

- NW empfiehlt, den Inhalt der Grundversicherung für inhaftierte Personen ohne Wohn-

sitz landesweit einheitlich zu definieren. Ausserdem ist er der Meinung, dass die Änderung des KVG mit weiteren Gesetzgebungsprozessen koordiniert werden könnte, da die Dringlichkeit fraglich ist.

- Aids-Hilfe Schweiz schlägt vor, dass bei Haftantritt alle Personen flächendeckend und

systematisch auf HIV und virale Hepatitis getestet werden müssen, auch wenn kein konkreter Infektionsverdacht besteht.

- ODAGE schlägt einen kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung für inhaftierte

Personen vor, wie dies die Regel 24 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen vorsieht, und weist darauf hin, dass verschiedene europäische Länder wie Frankreich, Belgien und Spanien dies bereits so handhaben.

- VD beantragt, dass der Rahmenvertrag zu den gleichen Voraussetzungen abgeschlos-

sen werden kann, wie sie im AsylG vorgesehen sind, insbesondere was den Risikoausgleich betrifft.

- NW fragt sich, ob diese Problematik eine solche Dringlichkeit habe, dass sie unbedingt

einen Gesetzgebungsprozess auslösen muss.

- BE verlangt, dass das Inkrafttreten der Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c, 4b und 7 Ab-

satz 9 E-KVG so festzulegen ist, dass den Kantonen mindestens zwei Jahre Zeit für die Anpassung der kantonalen Gesetzesbestimmungen bleibt.

- VS schlägt vor, dass bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz die kantonalen Sozi-

aldienste für die Übernahme der Kosten für Franchise und Selbstbehalt aufkommen, wenn die Person diese nicht selber bezahlen kann.

- ZH gibt zu bedenken, dass eine Ausdehnung des OKP-Obligatoriums zu falschen An-

reizen führen und bei Inhaftierten unnötig Begehrlichkeiten betreffend die gesundheitliche Versorgung wecken könnte.

6 Anhänge

6.1 Liste der Vernehmlassungsadressaten bzw. -teilnehmenden

1. Kantone

Abkürzung Bezeichnung Stellungnahme Begrüsst die Vor-

eingereicht lage

AG Staatskanzlei des Kantons Aar- JA NEIN

gau