Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 25 Seiten
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hat, für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht zuständig sein sollte. AI und LU scheint es zweckmässiger, wenn der Kanton, in welchem das Gefängnis liegt, für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht der in diesem Gefängnis inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zuständig ist. Aus Gründen der Klarheit schlagen beide Kantone zudem vor, dass die diese Zuständigkeit für die Kontrolle ausdrücklich in Artikel 6 KVG verankert wird.
Artikel 7 Absatz 9
TG beantragt, aus Gründen der Kohärenz mit der für Artikel 4 Absatz 3 E-KVG vorgeschlagenen Änderung den letzten Satz von Artikel 7 Absatz 9 E-KVG zu streichen. Zudem sollte nach seiner Ansicht dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, den Begriff der Haftentlassung auf Verordnungsstufe zu präzisieren.
AI beantragt, Artikel 7 Absatz 1 E-KVG wie folgt zu ändern: «Das Versicherungsverhältnis für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz endet zum Zeitpunkt, in dem die inhaftierte Person aus der Haft entlassen wird. Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen bei einer Verlegung einer inhaftierten Person ohne Wohnsitz in der Schweiz in einen anderen Kanton ein Wechsel des Versicherers erfolgt.»
Sollte an den Artikeln 4b und 7 Absatz 9 E-KVG festgehalten werden, so schlagen AI, TG und ZG vor, analog zu Artikel 7 Absatz 5 KVG eine Bestimmung für die inhaftierten Personen einzuführen, damit ihre Versicherungsdeckung auch bei einem Wechsel des Versicherers sichergestellt bleibt. TG verlangt eine Präzisierung zu Artikel 7 Absatz 9 E-KVG im Zusammenhang mit der Aussage «endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer mit deren Inhaftierung» im erläuternden Bericht, da diese einzig auf Fälle angewendet werden könne, in denen eine Haftverlegung stattfindet und der neu zuständige Kanton eine Rahmenvereinbarung mit einem Versicherer abgeschlossen hat. AI und ZG wünschen eine Klärung, wie mit allfälligen Ausständen aus Prämien oder Kostenbeteiligungen umzugehen sei, da dies für die Verwaltung einen beträchtlichen Aufwand mit sich bringt. AI weist darauf hin, dass Informationen über strafrechtliche Verfolgungen zu den besonders schützenswerten Daten zählen. Gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) dürften Krankenversicherer bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich nicht erfahren, wenn diese inhaftiert werden. Dies gelte insbesondere, wenn sie zum Beispiel nur für kurze Zeit in Untersuchungshaft kommen und danach wieder freigelassen werden. Zudem verlangt AI eine Klärung des Begriffs «bisheriger Versicherer». Wenn damit der Versicherer vor der Inhaftierung gemeint ist, sei nicht nachvollziehbar, wie der bisherige Versicherer von der Inhaftierung der versicherten Person erfahren soll. AI schlägt vor, gemäss der Empfehlung des BAG (Informationsschreiben vom 15. Dezember 2022) eine gesetzliche Bestimmung für versicherte Personen zu schaffen, die nicht mehr im Tätigkeitsbereich ihres Versicherers wohnen und keinen neuen Versicherer wählen, obwohl sie weiterhin der OKP unterstellt sind.
santésuisse schlägt vor, Artikel 7 Absatz 9 E-KVG zu streichen.
Artikel 25a Absatz 5
santésuisse beantragt, den Wortlaut des Gesetzesentwurf wie folgt zu ändern: «[...] in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat; für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der die Inhaftierung verfügende Kanton zuständig.»
AI ist der Ansicht, dass die Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer keine zusätzliche normative Regelung auf kantonaler Ebene erfordere und auch nicht bedinge, dass der Kanton die Wahl des Versicherers oder der Versicherungsform für inhaftierte Personen explizit einschränkt, denn das Bundesgericht habe in der Vergangenheit festgehalten, dass inhaftierte Personen grundsätzlich kein Recht auf freie Arztwahl haben.
Curafutura weist darauf hin, dass zwingend zwischen einer medizinisch notwendigen Behandlung nach KVG und den Kosten im Zusammenhang mit den besonderen Umständen der Über-