Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 25 Seiten
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Artikel 41 Absatz 5
Gilead Sciences bedauert, dass im Gesetzestext nicht präzisiert wird, dass die Wahl des Anbieters die Kontinuität der Versorgung nicht in Frage stellen oder eine Einschränkung des Zugangs zur Versorgung für bestimmte Patientinnen und Patienten darstellen darf.
Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 2bis
AR fragt sich, wie bei einem stationären Spitalaufenthalt im Sinne von Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe a KVG einer inhaftierten Person ohne Wohnsitz in der Schweiz sichergestellt wird, dass die Leistungserbringer die Rechnung tatsächlich an den «verfügenden Kanton» stellen. Auf Kantonsseite stelle sich die Frage, wie die kontrollierende Stelle, welche die Rechnungs- und Wohnsitzprüfung vornimmt, wissen kann, dass es sich um eine inhaftierte Person handelt.
Artikel 65 Absatz 1ter GE, GR und VS kritisieren, dass zwischen dem Kanton, in dem die betreffende Person versichert ist, und dem Kanton, der die Prämienverbilligung gewährt, unterschieden wird.
Gemäss Gesetzesentwurf müsse im Fall von inhaftierten Personen der Kanton, der die Inhaftierung verfügt hat (nach KVG der Wohnsitzkanton), gegebenenfalls einem Versicherer, der im Kanton tätig ist, in dem die Person inhaftiert ist, Prämienverbilligungen gewähren. GE und GR weisen darauf hin, dass es mit den aktuellen Mitten für den Informationsaustausch nicht möglich sei, Prämienverbilligungen an einen Versicherer zu überweisen, der im betreffenden Kanton nicht tätig ist, aber vom Kanton gewählt wurde, in dem die Person inhaftiert ist.
NW stellt fest, dass dieser Artikel bei ihnen direkt anwendbar sei und kein Problem darstelle.
Nach Ansicht von GR und SO ist nicht absehbar, wie gross der administrative Aufwand der Behörden ist, wenn sie die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person für die Beantragung der individuellen Prämienverbilligung abklären müssen. Zudem fehle es an einer gesetzlichen Grundlage wie jene in den Artikeln 75 und 90 Absatz 2 StGB, die die inhaftierten Personen zur Kooperation verpflichten. Diese Unterscheidung würde zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten führen.
Aids-Hilfe Schweiz, ODAGE und GR äussern ihre Bedenken im Zusammenhang mit der analog zur Allgemeinbevölkerung festgelegten Kostenbeteiligung, da dies für inhaftierte Personen eine erhebliche finanzielle Belastung darstelle und dazu führen könne, dass benötigte medizinische Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Hepatitis Schweiz, GRÜNE, BL, GR, NE, NW und TI weisen darauf hin, dass eine Bezahlung der Gesundheitskosten durch die inhaftierten Personen mit dem Entgelt, das sie erhalten, nicht realistisch sei. Zudem bestehe für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zwar die Möglichkeit, beim Kanton Prämienverbilligungen zu beantragen, es sei jedoch nicht klar, welcher Kanton dafür zuständig ist. Weiter sei die Höhe der Prämienverbilligung im Gesetzesentwurf nicht ausdrücklich erwähnt, da dies in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Das habe zur Folge, dass die Prämienverbilligung von einem Kanton zum anderen anders umgesetzt wird.
GE beantragt, Artikel 65 Absatz 1terE-KVG mit folgendem Satz zu ergänzen: «Bei Personen, deren Einkommen und Vermögen unter- oder innerhalb der Sozialhilfesätze liegt, wird die Prämienverbilligung so ausgestaltet, dass sie die ganze Prämie deckt.»
BE beantragt, Artikel 8 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK; SR 832.112.4) aufgrund des Legalitätsprinzips und aus systematischen Gründen ebenfalls im KVG zu regeln.
ODAGE bedauert, dass der in Vernehmlassung geschickte Entwurf zur Änderung des KVG nur eine Versicherungspflicht, nicht aber eine kostenlose Gesundheitsversorgung vorsieht.
SPS und SGB wünschen, dass die Übernahme der Restkosten ausserhalb des Budgets für Prämienverbilligungen erfolgt und nicht die Kantone für die Restfinanzierung der Prämien