Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 25 Seiten

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4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Befürworter der Vorlage

AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR, VD, VS, Die Mitte, FDP, GRÜNE, SPS, Ombudsstelle Krankenversicherung, SGB, KKPJD, GE KVG, Aids-Hilfe Schweiz, Gilead Sciences, Hepatitis Schweiz, EFA, EKSI, SKOS, ODAGE und SSV begrüssen den Entwurf zur Revision des KVG, der die Einführung einer Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz vorsieht, weil damit ein gleichberechtigter Zugang zur medizinischen Versorgung im Fall eines Freiheitsentzugs sichergestellt wird. Das Fehlen dieser Versicherungspflicht wurde von der nationalen Kommission gegen Folter kritisiert. Mit dem Gesetzesentwurf soll diese Lücke geschlossen werden. Es wurden jedoch einige Vorbehalte geäussert.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c Präzisierung des Begriffs «inhaftierte Person»

Hepatitis Schweiz, Gilead Sciences, KKJPD, AG, BE, BS, GL, JU, NW, OW, SG, SO, VD und VS weisen darauf hin, dass der Begriff «inhaftierte Personen» präzisiert werden muss. Aufgrund der verschiedenen bestehenden Haftarten, wie Halbgefangenschaft, elektronische Überwachung usw., sollte dieser Begriff ihrer Ansicht nach geklärt werden. Hepatitis Schweiz stellt weiter fest, dass der Ausschluss von Personen in Halbgefangenschaft aus dem Versicherungsobligatorium nicht gerechtfertigt sei, da bei dieser Haftart nicht sichergestellt werden könne, dass ein Arztbesuch problemlos möglich ist. VS wünscht hingegen, dass gewisse Haftarten, insbesondere Halbgefangenschaft und elektronische Überwachung, in der KVV ausgeschlossen werden. AR betont, dass das KVG-Obligatorium für inhaftierte Personen auch für minderjährige Täterinnen und Täter gelten müsse.

Nach Meinung von BE sollte für die Begriffe «Inhaftierung» und «Inhaftierte» eine Terminologie verwendet wird, die im Einklang mit dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) und dem Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341) steht. KKJPD, BE, GL, NE, OW, SG und VD weisen darauf hin, dass auch der Begriff «Entlassung» bzw. «Haftentlassung» präzisiert werden müsse, um klarzustellen, ob die bedingte Entlassung von der Gesetzesänderung erfasst ist oder nicht bzw. wann das spezielle Versicherungsverhältnis für inhaftierte Personen endet.

Nach Ansicht von BL sollten Personen in Sicherheits- und Untersuchungshaft in der Verordnung von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, da sich in diesen Fällen eine Entlassung (durch Nichtverlängerung der Sicherheits- oder Untersuchungshaft oder via Haftentlassungsgesuch) oder ein Wechsel in den vorzeitigen Strafvollzug innerhalb von kurzer Frist ergeben kann und der administrative Mehraufwand, der sich durch die Versicherungspflicht ergibt, zu hoch ist.

Personen aus der Europäischen Union, Island, Norwegen oder dem Vereinigten König-

reich, die den Bestimmungen der internationalen Leistungsaushilfe gemäss Artikel 19 Absatz 1 KVV (auch Verordnung [EG] Nr. 883/2004) unterstehen

NE stellt fest, dass es für das Amt für Justizvollzug zunehmend schwierig sei, von Personen, die in EU-/EFTA-Staaten versichert sind, Rückvergütungen zu erhalten. Daher wäre es vorteilhaft, inhaftierte Personen mit hohen Behandlungskosten versichern zu können. Vor einer Kostenübernahme müsste aber immer noch abgeklärt werden, ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) ist. KKJPD, AG, BL, OW, SG und SO wünschen, dass Personen, die in der EU, Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich dem gesetzlichen oder staatlichen Gesundheitssystem gemäss Artikel 19 Absatz 1 KVV (Verordnung [EG] Nr. 883/2004) angeschlossen sind, auch während ihrer Inhaftierung in der Schweiz dort versichert bleiben. KKJPD und SO schlagen vor, dass Personen, die keinen Nachweis der EKVK erbringen, aufgrund des hohen Abklärungsaufwands ebenfalls dem Versicherungsobligatorium unterstellt werden können.

Gesetzliche Grundlage für die den Behörden eingeräumte Frist von drei Monaten