Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 25 Seiten
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aufkommen müssen. Sie sind der Ansicht, dass die aktuelle Praxis der Finanzierung der Prämienerstattung für Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsbeziehende aus den Mitteln der individuellen Prämienverbilligung gesetzeswidrig ist und geändert werden muss.
4.2 Gegner der Vorlage
AG, AI, FR, LU, TG, ZG, ZH, SVP, curafutura, Groupe Mutuel, UNINE/IDS und santésuisse lehnen den Entwurf zur Änderung des KVG ab. Sie sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen für die Kantone lediglich zu mehr Arbeit und zusätzlichen Kosten führen, und das für wenig betroffene Personen.
Nach Meinung von LU und ZH würden die Gesundheitskosten aufgrund der Ausdehnung der OKP auf sämtliche inhaftierte Personen nicht mehr durch kantonale Steuergelder, sondern massgeblich durch die OKP-Kopfprämien finanziert. Dies führe zu einer Verschiebung der Gesundheitskosten von der öffentlichen Hand hin zur obligatorischen Grundversicherung. Es sei jedoch nicht die Aufgabe der Krankenversicherung, die medizinische Versorgung im Strafvollzug zu finanzieren. Curafutura stellt weiter fest, dass das Solidaritätsprinzip, auf dem die OKP aufbaut, überstrapaziert würde, wenn es auch für Personen gelten müsste, die kaum eine Beziehung zur Schweiz haben, hier keine Steuern bezahlen und noch keine Prämien oder sonstige Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. AG weist darauf hin, dass Personen, die in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft genommen werden, im Strafvollzug nicht arbeiten dürfen und kein Entgelt erhalten. Dies gelte auch für Personen im Massnahmenvollzug. TG, santésuisse und Groupe Mutuel sind der Meinung, dass das einzige Ziel der Vorlage darin zu bestehen scheine, die bei den Kantonen anfallenden Kosten für den Krankheitsfall inhaf-
tierter Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auf die OKP überwälzen zu können.
UNINE/IDS kritisiert, dass die vorgeschlagenen Änderungen zu einem Prämienanstieg bei den Schweizer Haushalten führen würden. Zudem bestehe das Risiko einer Ungleichbehandlung zwischen den Personen, die in einem Kanton mit einer Justizvollzugseinrichtung wohnen, und solchen, die in einem Kanton ohne solche Einrichtung wohnen.
SVP ist der Meinung, dass die Einführung eines Obligatoriums für inhaftierte Personen dazu führt, dass diese Personen die beschränkten Prämienverbilligungen der jeweiligen Kantone beanspruchen müssen und damit die Hürden für den Bezug von Prämienverbilligungen erhöht werden. ZG, ZH und SVP weisen zudem darauf hin, dass gemäss dem erläuternden Bericht die Prämien von schätzungsweise 90 Prozent der inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz durch die individuelle Prämienverbilligung (IPV) zu tragen wären, wodurch für die übrigen Anspruchsberechtigten weniger Mittel zur Verfügung stünden. Nach Ansicht von LU, TG, ZG und SVP würde die Vorlage ebenfalls zu einem grossen gesetzgeberischen Aufwand führen, da auf Bundesebene und allenfalls auch auf Kantonsebene neue Regelungen nötig wären. Auch die Krankenversicherer wären gezwungen, ihre Systeme anzupassen, um den neuen Spezialfällen Rechnung zu tragen, wobei nicht einmal alle 2100 inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zwingend nach KVG versichert würden.
Curafutura weist auf den Widerspruch zwischen «Versicherungspflicht» und «Freiwilligkeit» hin. Wenn inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz künftig der Versicherungspflicht unterstehen sollen, müssen sie irgendwo versichert werden. Dies bedeute, dass ein Kanton die bei ihm inhaftierten Personen auch ohne einen Rahmenvertrag bei einem Krankenversicherer unterbringen muss und der betroffene Versicherer diese aufgrund der Aufnahmepflicht nicht ablehnen darf.
UNINE/IDS kritisiert, dass die Gefahr einer Verwechslung bestehe zwischen der Gesundheitsversorgung zulasten der OKP und derjenigen, die von den Strafbehörden im Rahmen der Massnahmen gemäss den Artikeln 59 und 60 StGB angeordnet wird. Der Einfachheit halber würden die Leistungserbringer sämtliche Behandlungen der OKP in Rechnung stellen, womit die Kosten des Massnahmenvollzugs auf das Versichertenkollektiv überwälzt würden.
Falls am vorliegenden Entwurf zur Änderung des KVG festgehalten wird, machen die Gegner