Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c

UNINE/IDS kritisiert, dass die Zuständigkeit zur Ausdehnung des Schutzbereichs des KVG an den Bundesrat übertragen werde. UNINE/IDS, FR, LU und TG sind der Ansicht, dass die auf Verordnungsstufe vorgesehene Regelung, wonach Behörden eine Frist von drei Monaten eingeräumt wird, bevor eine inhaftierte Person ohne Wohnsitz in der Schweiz versichert werden muss, direkt im Gesetz verankert werden sollte. FR schlägt vor, dass eine ähnliche Lösung vorgesehen werden sollte wie diejenige, die im Kanton bereits in Kraft ist, wonach die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet sei, inhaftierte Personen zu versichern, wenn die Inhaftierung weni-

ger als drei Monate dauert. Wenn die medizinischen Kosten jedoch klar vorhersehbar oder

höher seien als die Kosten für einen Versicherungsanschluss, dann sorge die Vollzugs-

behörde sofort oder spätestens innerhalb von drei Monaten mit rückwirkender Wirkung ab dem ersten Tag der Inhaftierung für einen Versicherungsanschluss.

AI, LU und UNINE/IDS schlagen vor, dass der Kanton, in dem das Gefängnis steht, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zuständig ist, da es keinen Sinn mache, dass ein Versicherungsanschluss angeordnet wird, der möglicherweise nicht den Anforderungen des Standortkantons entspricht. UNUNE/IDS präzisiert, dass dies nur für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz gelte. Für inhaftierte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sollte weiterhin der Wohnsitzkanton zuständig sein.

Abgrenzung gegenüber Personen, die in der Europäischen Union, Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich dem gesetzlichen oder staatlichen Gesundheitssystem gemäss Artikel 19 Absatz 1 KVV angeschlossen sind

AG ist der Ansicht, dass die Regelung für EU/EFTA-Staaten in der Praxis schwierig umzusetzen ist. Es hätte sich gezeigt, dass die Abklärungen, ob eine gültige EKVK vorliegt, sehr aufwändig und nur selten erfolgreich seien, wenn die inhaftierten Personen die EKVK nicht in ihren Effekten mit sich führen. Deshalb schlägt AG vor zu prüfen, ob diese Personen im Grundsatz nicht auch dem KVG-Obligatorium gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c E-KVG unterstellt werden sollten, sofern sie innerhalb von drei Monaten seit der Inhaftierung keine EKVK vorweisen können.

TG schlägt vor, dass im Gesetz präzisiert werden sollte, welcher Kanton zuständig ist, wenn die Inhaftierung durch das Bundesstrafgericht angeordnet wird. Zudem weist TG darauf hin, dass mit der möglichen Realisierung der einheitlichen Finanzierung von ambulant und stationär (EFAS) die Rechnungskontrolle einzig durch die Versicherer erfolgen würde. Es müsste datenschutzrechtlich sichergestellt sein, dass die Versicherer wissen, welcher Kanton die Inhaftierung verfügt hat.

Artikel 6

AI und UNINE/IDS beantragen, Artikel 6 KVG um eine spezifische Regelung betreffend die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht von inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zu ergänzen.

Artikel 4b Absatz 1

Einschränkung der Wahl des Versicherers und der Versicherungsform durch den Kan-

ton

ZG begrüsst die Möglichkeit für die Kantone, die Wahl des Versicherers und der Versiche-

rungsform für inhaftierte Personen für die Dauer der Inhaftierung einzuschränken

(Art. 4b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 9 E-KVG) und Rahmenverträge für diese Personengruppe abzuschliessen. UNINE/IDS, AG, AI und ZG kritisieren, dass die vom Kanton beschlossene Einschränkung der Versicherungs- und des Leistungserbringerwahl auch für inhaftierte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gelten soll. Diese seien gemäss Artikel 3 KVG versichert. Zudem könne mit der Weiterführung ihrer Versicherung während der Inhaftierung ein unnötiger administrativer Aufwand für Versicherer und Kantone vermieden werden.