Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 25 Seiten

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KKJPD, AR, BL, GR, NE, OW, SG und VD sind der Ansicht, dass die auf Verordnungsstufe vorgesehene Regelung, wonach Behörden eine Frist von drei Monaten eingeräumt wird, bevor eine inhaftierte Person ohne Wohnsitz in der Schweiz versichert werden muss, direkt auf Gesetzesstufe verankert werden sollte.

Nach Ansicht von NE sollten die Kantone die Möglichkeit haben, unabhängig von einer Frist zu entscheiden, ob eine inhaftierte Person bei der Grundversicherung versichert werden soll. Sonst sollte die vorgeschlagene Frist von drei Monaten auf sechs oder gar zwölf Monate verlängert werden. Aids-Hilfe Schweiz, Hepatitis Schweiz, GE KVG und Gilead Sciences beantragen, von der Frist von drei Monaten abzusehen und die Versicherungsdeckung ab Beginn der Inhaftierung zu garantieren. Gilead Sciences hält zudem fest, dass es nicht nur um die Praktikabilität gehe, sondern auch um ein Menschenrecht. Hepatitis Schweiz weist darauf hin, dass inhaftierte Personen verglichen mit der Allgemeinbevölkerung häufiger an chronischen Krankheiten, chronischen Infektionskrankheiten, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit leiden.

Artikel 4b Absatz 1 Kantonale Zuständigkeit für die Wahl des Versicherers und der Versicherungsform

KKJPD, AR, BE, BS, JU, GE, GL, GR, NE, OW, SG, SH, SO, UR, VD und VS fordern, dass die Zuständigkeit des Kantons klar definiert werden soll, und beantragen, dass der Kanton

zuständig sein soll, der die Inhaftierung verfügt hat, also der Urteilskanton, und nicht der Kanton, in dem die Person inhaftiert ist.

Gilead Sciences verlangt klare Kriterien für die Wahl der Versicherung, die insbesondere die Erfüllung des NAPS berücksichtigen sollen. Ebenso macht Hepatitis Schweiz darauf aufmerksam, dass Versicherungsformen nicht in Frage kommen dürfen, die medizinische Leistungen erschweren, verzögern oder verunmöglichen.

Einschränkung der Wahl des Versicherers und der Versicherungsform durch den Kan-

ton

KKJPD, AR, BE JU, GE, GL, NE, OW, SG, SH, SO und TI begrüssen die Möglichkeit für die Kantone, die Wahl des Versicherers und der Versicherungsform für inhaftierte Personen während der Dauer der Inhaftierung einzuschränken. Sie kritisieren jedoch den administrativen Aufwand, den diese neue Regelung für bereits in der Schweiz versicherte Personen verursacht. Ihrer Ansicht nach sollte es möglich sein, diese Einschränkungen nur für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz vorzusehen. Mit der Kann-Formulierung von Artikel 4b Absatz 1 E-KVG könne diesem Umstand Rechnung getragen werden. Bei Artikel 7 Absatz 9 E-KVG müsste der erste Satz folglich dahingehend ergänzt werden, dass sich diese Bestimmung nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz richtet oder zumindest wäre dies im erläuternden Bericht so festzuhalten.

BL stellt fest, dass es für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem EU-/EFTA-Staat (gesetzlich) krankenversichert sind, möglich sein muss, dort versichert zu bleiben, wobei die Leistungsabrechnung weiterhin über die Gemeinsame Einrichtung KVG über den Weg der internationalen Leistungsaushilfe erfolgen soll.

BL, GL und SH sind der Ansicht, dass der Regelungsvorschlag des EDI über das ursprüngliche Ziel, die obligatorische Versicherungsdeckung für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz sicherzustellen, hinausgeht. Zudem schränkt dies nach Meinung von BL die Freiheit der bereits krankenversicherten Personen ein. BL beantragt, den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c wie folgt zu ändern: «[...] in der Schweiz inhaftiert sind und über keine Krankenpflegeversicherung verfügen». BS und GR lehnen den Vorschlag ab, Personen, die vor ihrer Inhaftierung bereits über eine obligatorische Versicherung verfügen, gleich wie Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zu behandeln. Sie verlangen, dass zwischen diesen beiden Gruppen klar unterschieden wird und die Versicherungsdeckung während der Inhaftierung unverändert bleibt. NE und VD beantragen, dass im Gesetz die Möglichkeit vorgesehen wird, für inhaftierte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nur die Versicherungsform anzupassen. Bei-