Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 25 Seiten
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Daher ginge diese Regelung ihrer Ansicht nach über das ursprüngliche Ziel der Sicherstellung der obligatorischen Versicherungsdeckung für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz hinaus.
Wenn das besondere Versicherungsverhältnis für inhaftierte Personen auch auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angewendet werden sollte (gemäss dem aktuellen Entwurf von Art. 4b und Art. 7 Abs. 9 E-KVG), schlagen AG, AI, FR, LU und ZG vor, das bisherige Versicherungs-
verhältnis lediglich zu sistieren und nicht aufzulösen. AG und AI beantragen zudem, dass
für inhaftierte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Sistierung oder die Neuaufnahme in die Versicherung, in die spezifische Versicherungsform oder in einen spezifischen Rahmenvertrag nur erfolgen soll, wenn die Inhaftierung länger 90 Tage dauert oder in den ersten 90 Tagen KVG-Leistungen beansprucht werden. In diesen Fällen soll die bisherige Versicherung rückwirkend auf den ersten Tag der Inhaftierung sistiert und die inhaftierte Person ab diesem Tag in die Versicherung, die spezifische Versicherungsform oder den spezifischen Rahmenvertrag aufgenommen werden. Wenn die inhaftierte Person mit Wohnsitz in der Schweiz Prämienverbilligungen bezieht, so wäre gemäss LU je nach Prämienverbilligungssystem auch der Kanton betroffen. Neben dem «ordentlichen» administrativen Aufwand für das Beenden und das Neuabschliessen der Versicherung, müssten in vielen Fällen auch bereits bezahlte Prämien zurückerstattet werden, weil das Versicherungsverhältnis kurzfristig und/oder ungeplant beendet wird.
TG ist der Ansicht, dass Artikel 4b Absatz 1 E-KVG explizit als Kann-Bestimmung ausgestaltet werden muss. Die Kantone müssten selbständig entscheiden, ob sie für alle inhaftierten Personen von der Versicherungslösung Gebrauch machen wollen oder nicht.
UNINE/IDS hält diesen Vorschlag für unangemessen, da er auch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz betrifft, die häufig im Sinne von Artikel 3 KVG versichert sind. Dies wäre mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden, da der Beginn oder das Ende der Inhaftierung nicht zwingend mit dem Anfang oder Ende eines Kalendermonats zusammenfällt. Zudem seien diese Personen bereits durch die OKP versichert, was die Gefahr einer Versicherungslücke mit sich bringen könnte. Die kantonalen Behörden des Wohnkantons seien nicht unbedingt die gleichen wie jene des Inhaftierungsorts und nicht immer über die Haftentlassung informiert.
UNINE/IDS und LU sind zudem der Ansicht, dass die vorgeschlagene Regelung ein ernsthaftes Problem für den Persönlichkeitsschutz darstellt. So seien die versicherten Personen nicht verpflichtet, ihre Krankenversicherung über den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zu informieren. Artikel 21 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sei in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Groupe Mutuel kritisiert hingegen die Kann-Formulierung, die den Kantonen ermöglicht, die Wahl des Versicherers oder der Versicherungsform einzuschränken, weil dies eine einheitliche Praxis unmöglich mache. So könne jeder Kanton die Versicherer wählen, bei denen die inhaftierten Personen versichert werden. Die Versicherungsprodukte der verschiedenen Kantone könnten so ebenfalls unterschiedlich sein. Zudem befürchten Groupe Mutuel und curafutura, dass die Versicherer bei Prämienausständen die ausstehenden Beträge nicht eintreiben können, insbesondere wenn die betreffende Person die Schweiz verlassen hat.
santésuisse lehnt die Änderung von Artikel 4 Absatz 1 E-KVG ab und schlägt vor, diesen Artikel nicht zu ändern, da es zentral sei, dass die mit den besonderen Versicherungsformen einhergehenden Versicherungsbedingungen auf alle Versicherten einheitlich angewendet werden. Im Sinne der Gleichbehandlung sei es den Versicherern nicht möglich, für inhaftierte Personen mit oder ohne Wohnsitz in der Schweiz eine spezielle Regelung zu definieren. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf die Gewährung einer besonderen Versicherungsform. Entsprechend wären die Krankenversicherer gezwungen, bei Regelverstössen gegen die Bedingungen der gewählten besonderen Versicherungsformen die Leistungsvergütung zu verweigern oder die versicherte Person umgehend in das Standardmodell umzuteilen.
LU, TG und ZG kritisieren, dass nicht klar sei, ob der Einweisungskanton oder der Institutionskanton für den Abschluss bzw. die An- und Abmeldung der Versicherung der inhaftierten Personen zuständig ist. TG spricht sich dafür aus, dass der Kanton, der die Inhaftierung verfügt