Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen) · 25 Seiten
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spielsweise könnte eine Person mit einem Hausarzt-Modell einem Standard-Modell zugewiesen werden, damit die Behandlungskosten während der Inhaftierung übernommen werden. Sie sind der Ansicht, dass eine unterjährige Anpassung des Versicherungsmodells von bereits durch das KVG versicherten Personen sinnvoll wäre. Dazu verweisen sie auf den Vorschlag zur Änderung der KVV und der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, deren Vernehmlassung bis am 1. Februar 2024 dauerte. GR ist der Meinung, dass die freie Arztwahl bei inhaftierten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz dennoch eingeschränkt werden sollte, auch wenn die bestehende Versicherung weiterläuft. VS schlägt vor, dass mehrere Kantone gemeinsam eine Versicherungsform festlegen könnten, beispielsweise im Rahmen der Strafvollzugskonkordate.
Ombudsstelle Krankenversicherung, SPS und GRÜNE lehnen hingegen den Vorschlag ab, dass die Kantone die Wahl des Versicherers und der Versicherungsform einschränken können. Ihrer Ansicht nach würde dies zu einer Ungleichbehandlung zwischen den in den verschiedenen Kantonen inhaftierten Personen führen. SPS schlägt vor, die Gefängnisärztinnen und - ärzte als Hausärztinnen und -ärzte anzuerkennen, damit alle inhaftierten Personen ein kostengünstigeres Versicherungsmodell wählen können. Hepatitis Schweiz wünscht, dass die Finanzierung der medizinischen Versorgung, die im Rahmen der Massnahmen zur Kontrolle und Eindämmung von Infektionskrankheiten erfolgt, durch die Einführung einer obligatorischen Krankenversicherung nicht wegfällt oder reduziert wird.
Sistierung des Versicherungsvertrags der inhaftierten Person mit Wohnsitz in der Schweiz
KKJPD, BE, BL, BS, GL, OW, SG, SH und VD betonen, dass eine Kündigung der aktuellen Versicherung mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden wäre, insbesondere bei kurzer Haftdauer. In diesem Fall könnte die betreffende Person ohne bestehende Versicherungsdeckung entlassen werden. Daher beantragen sie, dass die Möglichkeit geprüft wird, die aktuelle Versicherung zu sistieren und nach der Entlassung wieder zu aktivieren. SO schlägt vor, dass bei den in der Schweiz bereits versicherten Personen geprüft werden sollte, ob bei den fakultativen Einschränkungen durch die Kantone eine Sistierung (ohne bzw. mit kürzerer als in Art. 3 Abs. 4 KVG für die Militärversicherung festgelegten Frist) des bestehenden Versicherungsvertrags vorgesehen werden könnte. GR weist darauf hin, dass jeder Person, die bereits krankenversichert ist, die Versicherung gekündigt oder allenfalls sistiert werden müsste.
KKJPD, BE, OW, SH und VD beantragen, dass eine spezifische Sistierung bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nur erfolgen sollte, wenn die Inhaftierung länger als 90 Tage dauert oder wenn in den ersten 90 Tagen KVG-Leistungen beansprucht werden. Der grosse Vorteil würde darin bestehen, dass die inhaftierten Personen Versicherungsleistungen beziehen können. In der Praxis sei es für bereits versicherte inhaftierte Personen aufgrund ausstehender Prämienzahlungen oft unmöglich, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Nach der Haftentlassung soll die Sistierung aufgehoben werden und das frühere Versicherungsverhältnis weiterlaufen. KKJPD, BE, GL, OW, SG, SH, VD und VS ergänzen, dass so die lückenlose Einhaltung der Krankenversicherungspflicht von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz auf einfache Weise sichergestellt werden könne. KKJPD, BE, OW, SH und VS fragen sich, wie sich die Ungleichbehandlung einer in der Schweiz versicherten inhaftierten Person, die nach der Haftentlassung trotz Prämienausständen ihren Versicherer wechseln kann, und einer versicherten Person, die dies nicht kann, rechtfertigen liesse.
Artikel 6
BE, BS und GR halten fest, dass in Artikel 6 KVG eine Bestimmung eingefügt werden sollte, wonach der einweisende Kanton für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht von inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zuständig ist.
GE weist darauf hin, dass die Kontrolle durch die in Artikel 6 KVG bezeichnete Behörde nur auf der Basis einer engen Zusammenarbeit mit der für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde des gleichen Kantons erfolgen kann.