Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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Art. 5 Massgebliche Vorschriften

Abs. 1: Die fahrzeugtechnischen Vorschriften entwickeln sich laufend weiter. Definiert ist der zu einem bestimmten Zeitpunkt anwendbare Stand dieser Vorschriften in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)31. Verweist die VTS auf internationale Regelungen, wird der jeweilige Stand dieser Regelungen und allenfalls darin enthaltene Übergangsbestimmungen mit der Aufnahme in den Anhang 2 VTS verbindlich. Da es sich bei den Regelungen um Typengenehmigungsvorschriften handelt, steuern sie die Anerkennung der Übereinstimmungsbescheinigungen bei der Zulassung. Eine umfassende technische Prüfung nach diesen Vorschriften ist bei typengenehmigten Systemen und Fahrzeugen anlässlich der Zulassung nicht erforderlich.

Abs. 2: Die Regelungen der EU und der UNECE legen für neue Vorschriften meist zwei verbindliche Stichtage fest: einen für die Erteilung neuer Typengenehmigungen und einen für die Zulassung. Ab Letzterem dürfen altrechtliche Systeme und Fahrzeuge in der EU grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden. In der Schweiz wird für diese Regelung das Datum der Einfuhr in die Schweiz oder ggf. auf die Herstellung in der Schweiz eingesetzt. Damit verfügen Importeure über mehr Planungssicherheit für die Beschaffung in anderen Märkten und über einen Ersatz für die in EU-Mitgliedstaaten anwendbare Regelung der auslaufenden Serien. Diese sieht gemäss Artikel 49 der Verordnung (EU) 2018/85832 vor, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen während 12 Monaten Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EU-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, noch zulassen können. Die Schweizer Regelung soll unverändert gelten für Fahrzeuge mit Automatisierungssystem, die für den Betrieb auf die Anwesenheit einer fahrzeugführenden Person angewiesen sind. Diese Fahrzeuge basieren meist auf Volumenmodellen, womit die mit dieser Regelung vertrauten Importkanäle angesprochen sind.

Für führerlose Fahrzeuge, die derzeit in sehr kurzen Intervallen weiterentwickelt werden, soll die generelle Schweizer Regelung mit Bezug zum Einfuhrdatum nicht gelten. Nur Fahrzeuge, die dem aktuellen Stand der Technik und den neusten Vorschriften entsprechen, sollen zugelassen werden können. Dadurch werden keine Anreize für eine Lagerhaltung geschaffen. Um Härtefälle zu vermeiden, kann bei der Übernahme von internationalen Vorschriften in den Anhang 2 VTS eine Übergangsbestimmung, beispielsweise mit Gewährung einer angemessenen Frist, festgelegt werden.

Art. 6 Anwendbarkeit von Vorschriften auf bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeuge

Abs. 1: Wie in Artikel 4 Absatz 1 VTS heute schon vorgesehen, können nachträglich eingeführte Vorschriften für bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge als verbindlich erklärt werden. Diese Kompetenz soll in eingeschränkter und präzisierter Form dem UVEK übertragen werden. Damit soll das UVEK mittels an die Inverkehrbringer gerichteten Verfügungen rasch auf gefährliche Entwicklungen reagieren können. Je nach Bedeutung des Geschäftes kann das Departement in Anwendung von Artikel 47 Absatz

31 SR 741.41.

32 Siehe Fussnote Nr. 11.