Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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1 RVOG33 und Artikel 13 RVOV34 den Entscheid an das zuständige Bundesamt, vorliegend das ASTRA übertragen. Den Betroffenen stehen die Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege zur Verfügung.
Abs. 2: Der Absatz führt aus, wann eine Gefährdung hinreichend konkret ist, dass die Voraussetzungen für die Anwendung einer neuen Vorschrift auf bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeuge gegeben sind. Der Einleitungsteil legt zudem dar, dass nicht nur ein einzelnes Fahrzeug, sondern alle Fahrzeuge, die aus technischer Sicht die gleichen Risiken bergen, gemeinsam unter Beobachtung gestellt werden sollen. Aufgrund der unkalkulierbaren Gefahr, die von gehackten Fahrzeugen ausgeht, werden durch Cyberangriffe aufgezeigte Schwachstellen auf die gleiche Stufe gestellt, wie Unzulänglichkeiten, die sich als Gefahr in Form von sicherheitsrelevanten Vorfällen bereits verwirklicht haben.
Art. 7 Fahrmodusspeicher im Allgemeinen
Die Pflicht, Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem mit einem Fahrmodusspeicher auszurüsten, und die Anforderungen an den Fahrmodusspeicher ergeben sich bereits aus den Artikeln 25e und 25f nSVG. In der vorliegenden Verordnung werden diese Anforderungen konkretisiert. Welche Ereignisse bei allen Fahrzeugen aufzuzeichnen sind, ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 3. Die für die verschiedenen Automatisierungssysteme spezifischen Ereignisse sind in den jeweiligen Kapiteln (Art. 23, 27 und 38) enthalten. Für die Bearbeitung der Daten aus dem Fahrmodusspeicher siehe Artikel 18.
Im Einleitungssatz von Absatz 3 wird explizit festgehalten, dass der Fahrmodusspeicher kein Profiling vornehmen darf (vgl. hierzu Art. 5 Bst. f des Datenschutzgesetzes35 vom 25. September 2020; nDSG). Dies ist als technische Vorgabe betreffend den Fahrmodusspeicher zu verstehen. Ein Verbot des Profiling als Handlungsanweisung der datenbearbeitenden Person wäre unter dem Abschnitt Datenbearbeitung zu thematisieren. Da Profiling aber nicht erlaubt werden soll und dieses nur mit gesetzlicher Grundlage zulässig wäre, ist eine Regelung in dieser Verordnung nicht erforderlich. Ohne gesetzliche Regelung ist das Profiling im Rahmen der Datenbearbeitung stets unzulässig.
Die Bestimmungen basieren inhaltlich auf den internationalen Regelungen der UNECE und der EU. Für den Fall, dass sich diese Vorschriften weiterentwickeln und eine Differenz zur Auflistung des Datenkatalogs in diesem Artikel entsteht, wird in Absatz 8 eine Rangfolge eingeführt. Internationale Vorschriften, die in Anhang 2 VTS übernommen wurden, gehen den nationalen Vorschriften dieser Verordnung vor.
Art. 8 Managementsysteme
Abs. 1: Die hohen Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge mit Automatisierungssystem verlangen eine umfassende Verfolgung von sicherheitsrelevanten Ereignissen und Bedrohungen. Dazu gehören der gezielte Umgang mit Cyberrisiken, die lückenlose
33 SR 172.010.
34 SR 172.010.1.
35 SR 235.1