Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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Dokumentierung von Softwareänderungen und die Analyse von Vorfällen. Eine Beurteilung basierend auf den einzelnen Fahrzeugen ist nicht ausreichend, weshalb sich Hersteller für diese Aspekte ihr Managementsystem zertifizieren lassen müssen. Mit dem Managementsystem weist der Hersteller nach, dass wirksame Verfahren, Methoden, Schulungen und Werkzeuge vorhanden sind, dass diese auf dem neusten Stand sind und dass sie innerhalb des Unternehmens angewendet werden. Die Anforderungen dienen in erster Linie dazu, die Sicherheit des Fahrzeuges über die gesamte Betriebsdauer zu erhalten respektive gar zu erhöhen.

Abs. 2: Die Prüfungen für die Zertifizierung nach Absatz 1 werden periodisch wiederholt und bei Verletzung der Pflichten wird das Zertifikat entzogen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Hersteller das Geschäft aufgibt und damit keine Anpassung der bereits verkauften Fahrzeuge und Systeme mehr erfolgt. Die betreffenden Automatisierungssysteme werden damit potentiell unsicher und dürfen nicht mehr verwendet werden. Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter von Fahrzeugen mit Übernahmeaufforderung sind von den Herstellern über die Einstellung der Unterstützung zu informieren, sodass diese die Funktionen deaktivieren lassen oder die Funktionen nur noch als Assistenzsysteme benutzen. Bei führerlosen Fahrzeugen führt dies zur Stilllegung der Fahrzeuge, da sie ohne Automatisierungssystem nicht funktionsfähig sind. Die Verantwortung für die Sicherheit des Automatisierungssystems kann von einem anderen Hersteller übernommen und unter sein Managementsystem gestellt werden. Auch kann ein Hersteller die Zertifizierung nach einem Entzug wiedererlangen. Dies heilt den Zustand der potentiellen Unsicherheit und das Automatisierungssystem kann weiterverwendet werden.

2. Abschnitt: Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers

Art. 9 Abgabe der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem weisen zwar ein hohes Potential für die Verbesserung der Verkehrssicherheit auf, sind aber auch mit Risiken verbunden, wenn sie nicht sachgemäss verwendet werden. Wie das System funktioniert, welche Anforderungen an das Zusammenspiel zwischen dem System und der Person, die das Automatisierungssystem aktiviert, gestellt werden und wie vom Hersteller der bauartbedingte Einsatzbereich festgelegt wurde, ergibt sich aus der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Herstellers. Diese muss einem Gesuch für eine Typengenehmigung des Fahrzeuges beigelegt werden und wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens überprüft. Die Anforderungen an die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung ergeben sich im Übrigen aus dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG36). Insbesondere sind die Hersteller gemäss Artikel 8 PrSG verpflichtet auch später für die Sicherheit ihrer Produkte zu sorgen und daher nötigenfalls die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung zu aktualisieren.

Wer einem Dritten ein Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem überlässt, soll diesen über das Vorhandensein des Systems sowie über die Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers informieren und ihm aufgrund deren hoher Bedeutung für die

36 SR 930.11.