Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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richtige und sichere Verwendung des Automatisierungssystems die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt bei führerlosen Fahrzeugen auch gegenüber dem Operator oder der Operatorin sowie gegenüber jener Person, die das führerlose Fahrzeug bei Bedarf gegebenenfalls manuell bedienen soll.

Art. 10 Beachtung der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung

Bei Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem ist es von besonders hoher Bedeutung, dass die Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers beachtet werden. Daher wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Anweisungen und Sicherheitshinweise von allen am Betrieb des Fahrzeuges mit einem Automatisierungssystem beteiligten Personen beachtet werden müssen. So haben die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter das Fahrzeug so zu unterhalten, wie das vom Hersteller verlangt wird (vgl. Art. 32 Abs. 1).

Von besonders hoher Bedeutung sind die Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers für jene Person, die das Automatisierungssystem aktiviert. Zwar soll darauf verzichtet werden, eine spezielle Aus- oder Weiterbildung für fahrzeugführende Personen von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem vorzuschreiben, weil die Verbreitung solcher Fahrzeuge nicht gehemmt, sondern ihr Potential möglichst bald genutzt werden soll. Aber es soll von Personen, die das Automatisierungssystem aktivieren wollen, verlangt werden, dass sie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung kennen und mit den Funktionalitäten und Verwendungsbedingungen des Automatisierungssystems vertraut sind.

3. Abschnitt: Typengenehmigung und Konformitätsüberprüfungen

Art. 11 Typengenehmigungspflicht

Abs. 1 und 2: Die gleichbleibende Qualität der Produktion mit der Möglichkeit der Konformitätsüberprüfung und die Nachverfolgbarkeit für Massnahmen sollen durch die Typengenehmigungspflicht für alle Automatisierungssysteme gestärkt werden. Die übergeordneten Bestimmungen des SVG sollen daher diesbezüglich konkretisiert und anderslautende, allgemein gefasste Bestimmungen des Verordnungsrechts abgeändert werden.

Abs. 3: Die Anforderung, dass der bauartbedingte Einsatzbereich in den Typengenehmigungsunterlagen deklariert sein muss, besteht bereits im internationalen Recht. Die explizite Wiederholung im Schweizer Recht stellt daher kein technisches Handelshemmnis dar, erleichtert aber insbesondere für die Behörden gegenüber dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Begründung im Fall eines unzureichend dokumentierten Gesuchs um die Genehmigung des Einsatzbereichs für führerlose Fahrzeuge oder des Betriebs von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren.

Art. 12 Erteilung

Die Schweiz anerkennt im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen mit der EU und der UNECE entsprechende Typengenehmigungen für Automatisierungssysteme. In der