Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Valet Parking laufend weiterentwickelt werden. Entsprechend wird die Entwicklung weiterverfolgt und der vorliegende Verordnungsentwurf muss gegebenenfalls auch nach Abschluss der Vernehmlassung nochmals geprüft werden.
1. Abschnitt: Rechte und Pflichten beim automatisierten Parkieren
Art. 24
Die Aktivierung des Automatisierungssystems zum Parkieren wird in der Regel durch die fahrzeugführende Person erfolgen, doch soll nicht ausgeschlossen sein, dass dies auch durch berechtigte Dritte erfolgen kann, etwa den Betreiber der Parkierungsfläche, nachdem ein Fahrzeug auf dem Übergabestandort abgestellt und verlassen wurde. Gegenüber der aktivierenden Person wird festgelegt, dass die Aktivierung des Automatisierungssystems nur auf einem speziell gekennzeichneten Übergabestandort innerhalb von signalisierten Parkierungsflächen erfolgen darf. Sollte das Automatisierungssystem ausserhalb des Übergabestandorts für den Parkierungsvorgang aktiviert werden, darf dem Fahrzeug kein Parkfeld zugewiesen und die Fahrt nicht gestartet werden. Wieder übernommen werden darf das Fahrzeug nach dem Parkieren entweder auf einem speziell gekennzeichneten Übernahmestandort oder aber auf dem Parkfeld, sofern es manuell aus diesem gefahren werden soll und dies aufgrund der möglicherweise reduzierten Dimensionen des eigens für das automatisierte Parkieren vorgesehenen Parkfelds überhaupt möglich ist.
Das Automatisierungssystem soll nicht aktiviert werden, solange sich Personen oder Tiere im Fahrzeug befinden. Auch diese Vorgabe ergibt sich aus den Vorgaben Europas und Deutschland. Dadurch wird insbesondere ermöglicht, dass die Fahrzeuge auf Parkfeldern mit reduzierten seitlichen Dimensionen abgestellt werden können.
Auch bei einem Automatisierungssystem zum Parkieren müssen der benutzenden Person die in der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung festgehaltenen Funktionalitäten und Verwendungsbedingungen bekannt sein.
2. Abschnitt: Besondere technische Anforderungen
Art. 25 Allgemeine Anforderungen an das automatisierte Parkieren
Es wird verlangt, dass sich Automatisierungssysteme zum Parkieren nur auf Parkflächen aktivieren lassen, die von den Behörden für das Automatisierungssystem zum Parkieren des entsprechenden Fahrzeugtyps genehmigt wurden. Damit soll vermieden werden, dass das Automatisierungssystem zum Parkieren an einem beliebigen Ort aktiviert werden kann. Der Hersteller muss im Typengenehmigungsverfahren aufzeigen, dass diese Anforderung erfüllt ist.
Speziell an den Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren ist, dass zwingend ein Zusammenspiel mit der Infrastruktur erforderlich ist. Zumindest die Zuweisung eines Parkfelds an das Fahrzeug muss gemäss dem europäischen Entwurf durch die Infrastruktur erfolgen. Bei der Infrastruktur kann es sich dabei sowohl um ein technisches System, als auch um eine Person vor Ort handeln. Es soll vermieden werden, dass das Automatisierungssystem zum Parkieren aktiviert wird, ohne dass es 31/50