Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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weiss, ob und wo das Fahrzeug abgestellt werden kann. Es soll also ein Suchverkehr ausgeschlossen werden.

Ob die weiteren für das automatisierte Parkieren erforderlichen Funktionen (z. B. Routenplanung oder Lokalisierung des Fahrzeuges) vollumfänglich fahrzeugseitig wahrgenommen werden oder ob sie teilweise ebenfalls durch die Infrastruktur angeboten werden müssen, bleibt dem Hersteller überlassen. Im europäischen Entwurf sind vier verschiedene Typen vorgesehen, bei denen die Aufgabenverteilung zwischen Infrastruktur und Fahrzeug unterschiedlich aufgeteilt ist.

Art. 26 Ausführung des automatisierten Parkierens

Nach Aktivierung des Automatisierungssystems zum Parkieren darf das Fahrmanöver nur dann ausgeführt werden, wenn gewisse Anforderungen erfüllt sind. Das Fahrzeug muss sich, wenn es parkiert werden soll, auf einem speziell gekennzeichneten Übergabestandort innerhalb der genehmigten Parkierungsfläche befinden. Beim Rückholvorgang muss sichergestellt sein, dass der ebenfalls gekennzeichnete Bereich für die Übernahme nicht von einem anderen Fahrzeug besetzt ist. Vor Ausführung des Fahrmanövers muss die Zuordnung eines Parkfelds und die Identifizierung des Fahrzeuges erfolgt sein. Die Identifizierung und die Lokalisierung des Fahrzeuges haben während der ganzen Fahrt permanent sichergestellt zu sein. Sobald dies nicht mehr der Fall ist oder wenn die Anforderungen an den genehmigten oder bauartbedingten Einsatzbereich nicht mehr erfüllt sind, hat das Automatisierungssystem ein Manöver zur Risikominimierung auszuführen und das Fahrzeug in einen risikominimierenden Zustand zu versetzen.

Es ist im Rahmen des Typengenehmigungsverfahren des Fahrzeuges mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt werden.

Art. 27 Fahrmodusspeicher von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren

Die Anforderungen an den Fahrmodusspeicher bei Automatisierungssystemen zum Parkieren sollen sinngemäss denjenigen an die führerlosen Fahrzeuge entsprechen, weshalb ein Verweis auf Artikel 38 erfolgt. Der Verweis auf die Regelung zu den führerlosen Fahrzeugen rechtfertigt sich dadurch, als dass die Fahrzeuge ebenfalls in der Lage sein sollen die Fahraufgabe innerhalb ihres bauartbedingten Betriebsbereichs ohne die Anwesenheit einer fahrzeugführenden Person wahrnehmen zu können.

3. Abschnitt: Genehmigung von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren

Art. 28 Gesuch für den Betrieb von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren

Jede einzelne Parkierungsfläche, auf der das automatisierte Parkieren zulässig sein soll, muss genehmigt werden. Dazu muss ein entsprechendes Gesuch im Kanton, in dem sich die Parkierungsfläche befindet, eingereicht werden. Welche Behörde zuständig ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht, wobei dieses auch eine kommunale Be-