Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
hörde vorsehen kann. In diesem Punkt unterscheidet sich das Verfahren vom Gesuchverfahren für Einsatzbereiche für führerlose Fahrzeuge. Das liegt daran, dass das Gesuchverfahren bei den führerlosen Fahrzeugen eine Frage der Fahrzeugzulassung ist und somit nach Bundesrecht eine kantonale Aufgabe. Da für die Genehmigung einer Parkierungsfläche keine Fahrzeugzulassung erforderlich ist, muss nicht zwingend eine kantonale Behörde das Gesuch bearbeiten.
Im Gesuch ist insbesondere nachzuweisen, dass die in der Typengenehmigung eines bestimmten Fahrzeugtyps festgelegten Anforderungen an die fahrzeugexterne Infrastruktur im konkreten Fall erfüllt sind. Daher muss es durch den Hersteller des Fahrzeuges oder durch seine Vertretung eingereicht werden. Für die Einreichung eines Gesuchs, um auf einer Parkierungsfläche automatisiert parkieren zu können, ist die Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Parkierungsfläche erforderlich, sofern der Hersteller nicht ausnahmsweise die Parkierungsfläche selber betreibt. Hersteller und Betreiber werden aber ohnehin auch während des Betriebs der Parkierungsfläche laufend zusammenarbeiten müssen, namentlich bei der Zuweisung des Parkfelds, die ein Zusammenspiel des Automatisierungssystems mit der Infrastruktur der Parkierungsfläche erfordert. Die Anforderung, dass das Gesuch durch den Hersteller für bestimmte Fahrzeugtypen einzureichen ist, hat zur Folge, dass grundsätzlich jeder Hersteller selber ein Gesuch einzureichen hat, wenn auf einer Parkierungsfläche die Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller automatisiert parkieren können sollen, und der Nachweis, dass die Anforderungen erfüllt sind, für jeden einzelnen Fahrzeugtyp erfolgen muss.
Art. 29 Beurteilung des Gesuchs für den Betrieb von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren
Eine Parkierungsfläche für das automatisierte Parkieren wird genehmigt , wenn sie ausreichend vom übrigen Fahr- und Fussverkehr abgegrenzt (Bst. a) und nur über spezielle Zu- und Wegfahrten erreicht und verlassen werden kann (Bst. b) und wenn sichergestellt ist, dass die Zuordnung von Parkfeldern nur an Fahrzeugtypen erfolgt, die vom Gesuch abgedeckt sind (Bst. c). Weiter müssen die in der Typengenehmigung festgelegten Anforderungen an die externe Infrastruktur erfüllt sein, namentlich muss der gemäss Typengenehmigung erforderliche Informationsaustausch zwischen Automatisierungssystem und fahrzeugexterner Infrastruktur gewährleistet sein (Bst. d), und die Parkierungsfläche muss mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit der sich das Automatisierungssystem zum Parkieren aller auf der genehmigten Parkierungsfläche vorhandenen Fahrzeuge deaktivieren lässt (Bst. e). Die letzte Anforderung ist vor allem für die Einsatzdienste von Bedeutung. Zudem muss von der gesuchstellenden Person nachgewiesen werden, dass im Falle einer Kollision die an die fahrzeugführende Person gerichteten Pflichten wahrgenommen werden (Art. 28 Abs. 4). Weiter müssen der Übergabe- und der Übernahmestandort markiert sein (Bst. f). Damit automatisiertes Parkieren auf einer Parkierungsfläche zugelassen werden kann, muss schlussendlich an allen Eingängen und Zufahrten eine Signalisation angebracht sein, die darauf hinweist, dass Automatisierungssysteme zum Parkieren verwendet werden dürfen (vgl. Art. 24 Abs. 1). Damit soll vor allem auch Personen, die kein Fahrzeug mit Automatisierungssystem zum Parkieren verwenden, angekündigt werden, womit sie innerhalb der Parkierungsfläche zu rechnen haben. Damit einer Parkierungsfläche für das automatisierte Parkieren die Bewilligung erteilt wird, ist es nämlich nicht erforderlich,