Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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dass sie ausschliesslich von Fahrzeugen ohne Insassen und Insassinnen benutzt werden darf.
5. Kapitel: Führerlose Fahrzeuge
1. Abschnitt: Rechte und Pflichten bei führerlosen Fahrzeugen
Art. 30 Hersteller
Die Personen, die ein führerloses Fahrzeug als Operator bzw. Operatorin beaufsichtigen oder als fahrzeugführende Person manuell bedienen, haben gemäss Artikel 35 Absatz 5 die Pflicht, nachweisen zu können, dass sie beim Hersteller eine spezifische Ausbildung absolviert haben. Den Herstellern kommt daher die Pflicht zu, solche Ausbildungen anzubieten und Nachweise über den Abschluss der Ausbildung auszustellen. Die Interaktionen zwischen Operatorinnen und Operatoren und dem führerlosen Fahrzeug erfolgen auf eine andere Art und Weise als die Bedienung der bisher bekannten Fahrzeuge durch die fahrzeugführende Person. Operatorinnen und Operatoren benötigen neue Kompetenzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die bisher nicht erforderlich waren. Dasselbe gilt für Personen, die das Fahrzeug manuell führen, soweit das Fahrzeug keinen Führerplatz und keine konventionellen Bedienelemente aufweist. Im Rahmen der Ausbildung durch den Hersteller sollen die neu erforderlichen Kompetenzen, die Kenntnis der Funktionsweisen und Grenzen des Fahrzeuges und das Zusammenspiel der Operatorinnen und Operatoren bzw. der Person, die das Fahrzeug manuell bedient, mit dem Fahrzeug vermittelt werden. Es ist diesen Personen zu vermitteln, was sie vornehmen müssen und wie sich zu verhalten haben, um ihren Pflichten zu genügen. Personen, die an der Ausbildung teilgenommen, diese erfolgreich absolviert und die erforderlichen Kenntnisse erworben haben, soll der Hersteller eine Bestätigung ausstellen. Wie die Ausbildung im Detail zu gestalten ist und wie lange sie dauern muss, bleibt weitgehend dem Hersteller überlassen.
Der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse durch Operatorinnen und Operatoren bzw. Personen, die das Fahrzeug manuell bedienen, ist von hoher Bedeutung für den sicheren Betrieb von führerlosen Fahrzeugen. Daher soll eine in der Schweiz ansässige Person für die Einhaltung der Schulungspflicht verantwortlich sein. Hat der Hersteller keine Vertretung in der Schweiz, obliegt die Ausbildungspflicht dem Importeur des führerlosen Fahrzeuges. Die Durchführung der Ausbildung muss demgegenüber nicht in der Schweiz erfolgen.
Art. 31 Verladende und teilentladende Person
Wer für die Einhaltung der Pflichten gemäss Artikel 30 Absatz 2 SVG im Zusammenhang mit der Beladung eines Fahrzeuges verantwortlich ist, wird im aktuellen Recht nicht ausdrücklich festgehalten. Insbesondere bei Gütertransporten kommt der fahrzeugführenden Person aber regelmässig zumindest eine Mitverantwortung zu, dass die Ladung den Vorschriften entspricht. Sie hat daher vor Antritt der Fahrt zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Bei führerlosen Fahrzeugen entfällt diese zentrale Rolle der fahrzeugführenden Person für die korrekte Beladung. Die Möglichkeiten der Operatorinnen und Operatoren zur Ladungssicherung bleibt beschränkt, weil sie die Ladung nicht vor Ort überprüfen können, soweit sie das Fahrzeug aus der Distanz 34/50