Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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beaufsichtigen. Die primäre Verantwortung für die korrekte Ladung soll daher ausdrücklich jener Person auferlegt werden, welche die Beladung des Fahrzeuges vornimmt. Wird das Fahrzeug teilweise entladen, so trägt die Person, die diese Teilentladung vornimmt, die primäre Verantwortung dafür, dass die im oder auf dem Fahrzeug verbleibende Ladung weiterhin ordnungsgemäss gesichert bleibt. Dies muss aus Sicherheitsgründen auch dann gelten, wenn sie erkennt, dass die verbleibende Ladung bereits zum Zeitpunkt, als sie auf das Fahrzeug verladen wurde, nicht ausreichend gesichert war. Nötigenfalls hat sie die verbleibende Ladung neu anzuordnen und neu zu sichern, bevor sie das führerlose Fahrzeug zur Weiterfahrt gegenüber der Operatorin oder dem Operator freigibt.

Art. 32 Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter

Auch bei führerlosen Fahrzeugen ist jene Person, die das Fahrzeug auf dem Strassenverkehrsamt immatrikulieren lässt, hauptverantwortliche dafür, dass sich die mit dem Fahrzeug verbundene Betriebsgefahr nicht verwirklicht. Um dies zu gewährleisten, hat sie verschiedene Pflichten wahrzunehmen.

Abs. 1: Den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern von führerlosen Fahrzeugen kommt die Aufgabe zu, das Fahrzeug gemäss den Vorgaben des Herstellers zu warten. Die Wartungspflicht umfasst auch eine allfällige Mitwirkungspflicht bei Software-Updates oder Massnahmen zur Cybersicherheit.

Abs. 2: Bevor ein führerloses Fahrzeug in Betrieb gesetzt wird, muss eine erweiterte Funktionskontrolle durchgeführt werden. Die Durchführung wird in der Regel durch die zuständigen Operatoren und Operatorinnen erfolgen, jedoch soll die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verantwortung dafür tragen, dass die Kontrolle durchgeführt wird.

Abs. 3: Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen sicherstellen, dass das führerlose Fahrzeug nicht in Verkehr gesetzt wird, solange es nicht von Operatoren oder Operatorinnen überwacht wird. Es genügt dabei nicht, Operatoren und Operatorinnen anzustellen. Diesen muss auch ein geeignetes Arbeitsumfeld zur Verfügung gestellt werden.

Abs. 4: Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss sicherstellen, dass Personen, die das führerlose Fahrzeug, wenn nötig, im manuellen Modus bedienen können, und die hierfür erforderliche Infrastruktur vorhanden ist.

Abs. 5: Weiter muss der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin kontrollieren, dass die Operatoren und Operatorinnen sowie die Personen, die das Fahrzeug manuell bedienen, für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe geeignet sind und die entsprechenden Schulungen abgeschlossen haben.

Abs. 6: Neben den vorangehend explizit aufgeführten Pflichten haben die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter generell die Pflicht, organisatorisch sicherzustellen, dass die bisher an die fahrzeugführende Person gerichteten Pflichten wahrgenommen werden. Die Auflistung in den Absätzen 1 bis 5 ist somit nicht abschliessend. Soweit