Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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die Verordnung keine besondere Regelung vorsieht, tragen die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter die organisatorische Verantwortung für alle Aufgaben, die bisher von der fahrzeugführenden Person wahrgenommen wurden. Da sie allein eine Organisationspflicht haben, müssen sie diese Aufgaben jedoch nicht persönlich wahrnehmen, sondern können sie auch an Dritte delegieren. Entsprechend müssen sie nur «sicherstellen», dass die Aufgaben wahrgenommen werden. Dies betrifft etwa die Pflichten, die sich nach einem Unfall an die Fahrzeugführenden richten. Eine Pflicht ist aber mit ganz besonderen Schwierigkeiten verbunden, nämlich die Pflicht, das Pannensignal in einer definierten Distanz hinter dem Fahrzeug aufzustellen, sobald das Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird (oder beim Abstellen auf dem Pannenstreifen).
Abs. 7: Gemäss Artikel 10 Absatz 4 SVG muss der Fahrzeugausweis stets von der fahrzeugführenden Person im Fahrzeug mitgeführt werden. Da bei einer Kontrolle bei führerlosen Fahrzeugen keine Person im Fahrzeug sein muss, die den Fahrzeugausweis vorweisen kann, müssen die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter dafür sorgen, dass sich der Fahrzeugausweis im Fahrzeug an einer Stelle befindet, die den Kontrollorganen zugänglich ist oder sie müssen dessen Anzeige über die audiovisuelle Schnittstelle ermöglichen.
Art. 33 Operatoren und Operatorinnen
Abs. 1: Die Operatoren oder Operatorinnen müssen ihren Arbeitsort in der Schweiz haben. Damit sollen die Probleme vermieden werden, die bei einer extraterritorialen Anwendung des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes und des Strafgesetzbuches entstehen würden.
Abs. 2: Die Pflichten gemäss Absatz 2 sind nicht abschliessend zu verstehen. In der Einleitung wird klargestellt, dass sich trotz der detaillierten Regelung gemäss Absatz 2 auch für Operatorinnen und Operatoren aus der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung weitere Pflichten und Aufgaben ergeben können.
Den Operatoren und Operatorinnen kommen gemäss der Verordnung verschiedene Pflichten zu. Diese ergeben sich grundsätzlich aus den Aufgaben und Pflichten, die bisher der fahrzeugführenden Person oblagen. Die Operatoren und Operatorinnen können das Fahrzeug im Gegensatz zur fahrzeugführenden Person jedoch nicht unmittelbar kontrollieren. Sie sollen das Fahrzeug ausserdem auch aus der Ferne beaufsichtigen können, weshalb den Operatoren grundsätzlich nur Pflichten obliegen können, denen sie auch aus der Ferne nachkommen können. Die Operatoren und Operatorinnen müssen die Aufgaben im Übrigen nicht selbst wahrnehmen, soweit auch das Automatisierungssystem dafür geeignet und zugelassen ist, diese Tätigkeit zu übernehmen. Den Operatoren und Operatorinnen obliegt jedoch in diesem Fall die Pflicht, die Funktionsweise des Systems zu überwachen. Damit sie ihren Aufgaben nachkommen können, müssen sie Zugriff auf die Kamerasysteme des Fahrzeuges haben, welche die Fahrzeugumgebung und das Fahrzeuginnere darstellen. Zudem muss ihnen ein geeigneter Arbeitsplatz mit der nötigen Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden.
Von der Operatorin oder dem Operator zu unterscheiden ist diejenige Person, die das führerlose Fahrzeug manuell führen kann. Die Operatorin oder der Operator erteilt 36/50