Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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dem Fahrzeug unter Umständen Anweisungen für bestimmte Fahrmanöver, wenn dies vom Automatisierungssystem verlangt wird. Ausgeführt werden diese Fahrmanöver aber nie durch die Operatorin oder den Operator, sondern durch das Automatisierungssystem. In Ausnahmefällen können Fahrmanöver auch durch eine Person ausgeführt werden, die das führerlose Fahrzeug manuell bedient. Im Einzelfall ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Person neben der Funktion der Operatorin oder des Operators auch noch die Funktion des manuell Bedienenden ausübt. Auch in diesem Fall sind die beiden Funktionen klar voneinander abzugrenzen.
Zentrale Aufgabe der Operatoren und Operatorinnen ist es, den Betrieb des Fahrzeuges zu beaufsichtigen und zu gewährleisten. Sie müssen insbesondere das Fahrzeug aktivieren und deaktivieren können und Vorschläge des Systems für bestimmte Manöver genehmigen. Soweit sie die Beendigung des risikominimierenden Zustands des Fahrzeuges zu veranlassen haben, müssen sie sich vergewissern, dass die Ursache für die Auslösung des risikominimierenden Zustands beseitigt ist.
Den Operatoren und Operatorinnen kommen auch Pflichten zu, die keinen Bezug zur Fahrzeugbedienung haben, aber bisher von der fahrzeugführenden Person wahrzunehmen waren. So haben sie bei Personentransporten im Bedarfsfall mit den Fahrzeuginsassen und -insassinnen zu kommunizieren.
Art. 34 Manuelle Bedienung eines führerlosen Fahrzeuges
Ein führerloses Fahrzeug kann über konventionelle Bedienelemente verfügen. Soweit es auch die Anforderungen an ein konventionelles Fahrzeug erfüllt, kann das führerlose Fahrzeug auch ausserhalb des genehmigten Einsatzbereichs durch eine fahrzeugführende Person gefahren werden.
Es sind verschiedene Situationen denkbar, in denen ein führerloses Fahrzeug ohne konventionelle Bedienelemente weiterhin durch eine fahrzeugführende Person bedient werden muss, namentlich wenn es eine Panne hat oder wenn es im Rahmen von Wartungszwecken verkehrt.
Zu diesem Zweck kann das Fahrzeug Bedienelemente im Fahrzeuginnern zum Beispiel einen Joystick aufweisen oder mittels einer Fernsteuerung bedient werden. Diesfalls darf das Fahrzeug nur nach den Vorgaben des Herstellers manuell bedient werden.
Art. 35 Anforderungen an den Operator oder die Operatorin und die Person, die das führerlose Fahrzeug manuell bedient
Die Person, die ein führerloses Fahrzeug manuell bedient oder als Operator bzw. Operatorin überwacht, muss über dieselbe Fahreigungung und -kompetenz verfügen, die sie haben müsste, wenn sie ein Fahrzeug der Kategorie, der das führerlose Fahrzeug zugeordnet wird, lenken würde. Sie muss somit über einen entsprechenden Führerausweis verfügen und in physischer Hinsicht in der Lage sein, ihre Aufgabe wahrzunehmen. Sie muss im Übrigen fahrfähig sein. Die Tätigkeit darf nicht unter Alkoholeinfluss gemäss Art. 2a Abs. 2 VRV ausgeübt werden. Dies begründet sich