Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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damit, dass diese in der Regel in einem berufsmässigen Kontext erfolgt und entsprechend Verantwortung für Passagiere und Ladung übernommen wird.

Darüber hinaus müssen spezifische Schulungen absolviert werden, die durch den Hersteller der führerlosen Fahrzeuge anzubieten sind, welcher auch eine Ausbildungsbestätigung auszustellen hat.

2. Abschnitt: Leergewicht, Bedienelemente und Fahrmodusspeicher

Art. 36 Leergewicht

Die internationale und die schweizerische Einteilungssystematik für Fahrzeuge geht noch nicht speziell auf automatisierte Fahrzeuge ein. Die Einführung von neuen Schweizer Fahrzeugarten ohne Abstimmung mit der internationalen Entwicklung erscheint aus heutiger Sicht nicht zielführend. Gewisse Definitionen und Bemessungsgrundlagen müssen daher an die geltenden Zulassungsanforderungen adaptiert werden. So soll das Personengewicht des Führers oder der Führerin, welches mit 75 kg angenommen und bereits im Leergewicht enthalten ist, bei führerlosen Fahrzeugen als zusätzliche Nutzlast zur Verfügung stehen.

Art. 37 Bedienelemente

Es wird festgehalten, dass führerlose Fahrzeuge nicht über konventionelle Bedienelemente verfügen müssen. Im Fahrzeugausweis soll diesfalls aber angegeben werden, ob und welche Bedienelemente vorhanden sind. Dies kann für Bergungsdienste oder für Verkehrsexperten relevant sein, beispielsweise um das Fahrzeug in periodischen Prüfungen manövrieren zu können.

Art. 38 Fahrmodusspeicher von führerlosen Fahrzeugen

In diesem Artikel werden diejenigen Informationen aufgeführt, die im Fahrmodusspeicher eines führerlosen Fahrzeuges zusätzlich zu den Informationen gemäss Artikel 7 gesammelt werden sollen. Die Auflistung entspricht Anhang II Ziff. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426.

3. Abschnitt: Genehmigung des Einsatzbereichs von führerlosen Fahrzeugen

Für die Zulassung und den Betrieb von führerlosen Fahrzeugen muss der Einsatzbereich genehmigt werden. Die Artikel 39 bis 43 regeln die Eckpunkte des Genehmigungsverfahrens. Die Kantone sind abgesehen von diesen bundesrechtlichen Vorgaben frei, wie sie das Verfahren ausgestalten.

Art. 39 Gesuch für die Genehmigung von Einsatzbereichen

Abs. 1 und 2: Der Artikel legt in den Grundzügen fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die zuständige Behörde ein Gesuch für die Genehmigung des Einsatzbereichs entgegennehmen muss. Nicht vorgegeben sind beispielsweise die Form der Gesuchseinreichung, die Gebühren oder miteinzureichende Auszüge aus amtli-