Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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chen Registern. Selbstverständlich steht es Vertretern und Vertreterinnen des Gemeinwesens frei, den späteren Gesuchsteller oder die spätere Gesuchstellerin bei den Vorarbeiten zu unterstützen oder zu begleiten.

Abs. 3: Die Bestimmungen in den Buchstaben a bis f weisen einen vergleichsweise hohen Detaillierungsgrad auf. Buchstabe a verlangt eine Beschreibung des beantragten Einsatzbereichs, die es den für die Beurteilung zuständigen Personen erlaubt, ohne Begehung des Gebietes Gefahrenstellen und potentiell anspruchsvolle Verkehrssituationen zu erkennen. Dabei sind nicht alle Streckenabschnitte gleich relevant, was entsprechende Vereinfachungen der Beschreibung von eher monotonen Abschnitten zulässt. Die Beschreibung muss auch die Sicht der Automatisierungssysteme berücksichtigen und die für den Betrieb benötigten äusseren Einflüsse und Informationen aufführen (z. B. Notwendigkeit von Fahrbahnmarkierungen oder Vortrittsregelungen). Die Bewertung der Eignung des Fahrzeugtyps (Bst. b) bindet auch die Hersteller ein. Der Hersteller kann diese Aufgaben und Pflichten einer Person oder Körperschaft übertragen, die als Inverkehrbringer in der Schweiz auftritt. Führen die Eigenschaften des Automatisierungssystems zu Einschränkungen im Betrieb, sind diese gemäss Buchstabe c anzugeben. Ist für das Funktionieren der Kamerasysteme beispielsweise Tageshelle erforderlich, kann dies die Betriebszeiten beeinflussen und Systeme die auf Lichtsignale angewiesen sind, können evtl. bei ausgeschalteten Ampelsteuerungen (gelbes Blinklicht) nicht eingesetzt werden. Die im Buchstaben f verlangte EU-Übereinstimmungsbescheinigung kann von einem baugleichen Fahrzeug stammen, aber eine andere Fahrgestellnummer aufweisen als das oder die Fahrzeuge, die tatsächlich zum Einsatz kommen.

Abs. 4: Hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gewisse Nachweise bereits in einem früheren Verfahren für einen anderen Fahrzeugtypen erbracht, müssen diese nicht erneut beigebracht werden. Dies unter der Voraussetzung, dass sich mit dem neu beantragten Fahrzeug oder Automatisierungssystem keine wesentlichen Veränderungen der Anforderungen an die Umgebung ergeben (z. B. deutlich grösseres Fahrzeug mit grösserem Wendekreis oder erweiterte Anforderungen an die Operatoren und Operatorinnen).

Abs. 5: Es lässt sich kaum abstrakt vorhersehen, welche Angaben und Unterlagen die Genehmigungsbehörden für die Prüfung des Gesuchs benötigen werden (vgl. Art. 40). Entsprechend sollen diese weitere Angaben verlangen dürfen, wenn sie dies für notwendig halten.

Art. 40 Behandlung und Beurteilung des Gesuchs

Abs. 1: Liegen alle Angaben und Informationen für das Gesuch um Genehmigung des Einsatzbereichs vor, muss die zuständige Behörde innert nützlicher Frist auf das Gesuch eintreten. Die Zuständigkeit eines Kantons für die Gesuchbehandlung ergibt sich aus der Zulassung und damit aus dem Standort des oder der Fahrzeuge, die im Rahmen einer Genehmigung zum Einsatz kommen. Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen (VZV)42 legt diesbezüglich fest, dass als Standort der Ort gilt, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die

42 SR 741.51.