Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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Nacht abgestellt wird. Bei Armeefahrzeugen, die nur auf Arealen verkehren, auf denen gemäss Artikel 12 der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)43 das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee für die Verfügung von Verkehrsmassnahmen zuständig ist, ist die Armee für die Behandlung der Gesuche zuständig.
Abs. 2: Sind die Fahrzeuge auf zwei oder mehrere Kantone verteilt (z. B. Verkehrsbetriebe einer Stadt/Agglomeration), können die Kantone gemeinsam über die Zuständigkeiten im Verfahrensablauf entscheiden und die Arbeit koordinieren. Gegenüber dem ASTRA tritt im Rahmen des Verfahrens nur einer dieser Kantone als federführender Ansprechpartner auf. Eine solche Kontaktaufnahme ist zwingend, wenn Nationalstrassen inklusive deren Anschlussknoten vom Gesuch betroffen sind. In diesen Fällen kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn das ASTRA seine Zustimmung erklärt. Bei der Beurteilung ist es an die unter Absatz 4 genannten Kriterien gebunden.
Abs. 3: Zwar bestehen in der EU harmonisierte Vorschriften für die Typengenehmigung von führerlosen Fahrzeugen, die Regelung der Zulassung ist aber Sache der Mitgliedstaaten. In den umliegenden Ländern besteht daher keine beziehungsweise keine einheitliche Zulassungssystematik (vgl. Kap. 2.2). Angesichts des ohnehin noch kleinen Mengengerüsts ist daher fraglich, ob in den nächsten Jahren grenzüberschreitende Einsätze führerloser Fahrzeuge beantragt werden. Sollten entsprechende Gesuche gestellt werden, soll das BAZG aber zwingend einbezogen werden.
Damit das BAZG seine umfangreichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr wahrnehmen kann, ist die Genehmigung eines grenzüberschreitenden Einsatzbereiches mit dem BAZG abzustimmen. Als Waren gelten im Rahmen der Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben sowohl die führerlosen Fahrzeuge selbst als auch die mit diesen Fahrzeugen beförderten Güter. Die Konsultation des BAZG ist auch im Interesse der gesuchstellenden Person, da hiermit das Risiko reduziert wird, dass die Genehmigung des Einsatzbereiches im Nachhinein den zollrechtlichen Bestimmungen widerspricht [z. B. Art. 22 Zollgesetz (ZG)44 betreffend die Pflicht zur Benutzung von bezeichneten Zollstrassen].
Die Zollgrenze verläuft nicht exakt entlang der Staatsgrenze. So gehört z. B. Samnaun als Zollausschlussgebiet nicht zum Schweizer Zollgebiet. Die Regelung von Absatz 3 greift daher nicht nur, wenn das Gebiet eines anderen Staates, sondern auch wenn ein Zollausschlussgebiet betroffen ist. Im Gegenzug gehört das Fürstentum Liechtenstein zum Schweizer Zollgebiet (Art. 3 Abs. 2 ZG und Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet45). In Bezug auf die Regelung von Absatz 3 gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland.
Soweit sich der beantragte Einsatzbereich auf Strecken des konzessionierten Linienverkehrs erstreckt, ist das BAV anzuhören. Eine zwingende Anhörung, der dafür zuständigen Stellen der Armee, ist zudem vorgesehen, wenn Waffenplätze oder andere Areale, die vom VBS verwaltet werden, in den beantragten Einsatzbereich fallen.
43 SR 510.710
44SR 631.0